Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Verfügung des Präsidenten wegen der Zuziehung von Ergänzungsgeschwornen muß 
vor dem Beginne der Ziehung bekannt gemacht werden. 
§ 38. Sogleich nachdem der Aufruf der Geschwornen vor sich gegangen, auch die etwa 
nothwendig befundene Ergänzung ihrer Zahl erfolgt ist (& 36), muß derjenige Geschworne, 
bei welchem etwa einer der in §§ 2, 3 und 34 bezeichneten Unfähigkeitsgründe vorhanden, 
dieß ausdrücklich dem Gerichtshofe anzeigen. 6 
Die gleiche Pflicht zur Anzeige eines solchen ihnen bekannten Verhältnisses liegt auch 
den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Staatsanwalte ob. 
Wird ein Geschworner von dem Gerichtshofe für unzulässig erklärt, so ist die Zahl der 
Geschwornen nach Vorschrift des § 36 zu ergänzen. 
*39. Dem Präsidenten liegt es ob, die Geschwornen vor dem Aufrufe über ihre im 
6 38 bemerkte Verpflichtung zu belehren. 
Geschworne, welche diese außer Acht lassen und dadurch die Nichtigkeitserklärung des Er- 
kenntnisses herbeiführen, können von dem Oberappellationsgerichte in dem die Nichtigkeit aus- 
sprechenden Erkenntnisse in die Kosten des vorherigen Verfahrens verurtheilt werden. 
# 40. Soweit die thatsächliche Grundlage von Einwendungen gegen die Zulässigkeit 
einzelner Geschworner dem Staatsanwalte, beziehendlich Angeklagten, bis zum Aufrufe der Ge- 
schwornen bekannt gewesen ist, sind solche Einwendungen, bei Verlust derselben, spätestens 
bei dem Aufrufe des betreffenden Geschwornen dem Gerichtshofe anzuzeigen, vorbehältlich der 
Bestimmungen über die Fälle, in welchen die Nichtigkeit unbedingt eintreten soll (S 4, 
Absatz 1, § 35). 
§41. Sobald den Vorschriften in 66 36 fg. nachgegangen ist, hat der Präsident Zettel 
mit den von ihm zu verlesenden Namen der erschienenen und nicht als unzulässig zurück- 
gewiesenen Geschwornen in eine Urne zu legen und aus solcher die Zettel, jeden einzeln, zu 
ziehen. 
Unmittelbar nachdem ein Name gezogen und verlesen worden, erklärt zuerst der Staats- 
anwalt und demnächst der Angeklagte oder dessen Vertheidiger durch die Aeußerung: „An- 
genommen“ oder: „Abgelehnt“, ob er den Geschwornen annehme oder ablehne. 
Erfolgt keine Erklärung, so gilt dieß als Annahme. Gründe für die Annahme oder 
die Ablehnung dürfen nicht angegeben werden. 
Die Ablehnung oder die Zurücknahme der auf diese oder auf Annahme lautenden Er- 
klärung sind dem Angeklagten gestattet, so lange nicht ein weiterer Name aus der Urne ge- 
zogen ist. 
6& 42. Von der Zahl der Geschwornen, deren Namen in die Urne gelegt werden sind, 
kann der Staatsanwalt ebensoviel als der Angeklagte ablehnen.
	        
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