Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ist die Zahl der Geschwornen, welche abgelehnt werden können, eine ungerade, so steht 
dem Angeklagten das Recht zu, einen mehr als der Staatsanwalt abzulehnen. 
Sobald zwölf nicht abgelehnte Geschworne und, dafern Ergänzungsgeschworne zugezogen 
werden sollen, die hiernach sich ergebende Gesammtzahl der Geschwornen, beziehendlich Er— 
gänzungsgeschwornen gezogen sind, ist das Geschwornengericht gebildet. 
Sind in der Urne nur noch so viele Namen übrig, als zur vollzähligen Bildung der Ge— 
schwornenbank einschließlich der Zahl der Ergänzungsgeschwornen erfordert werden, so findet 
eine weitere Ablehnung nicht statt. 
Werden Ergänzungsgeschworne gezogen, so sind als solche diejsenigen Geschwornen anzu- 
sehen, welche über die Zahl zwölf gezogen worden sind. 
é 43. Sind mehrere Angeklagte vorhanden, so können sie sich über die Ausübung 
ihres Ablehnungsrechts vereinigen, sie sind aber auch befugt, dasselbe jeder für sich besonders 
auszuüben. 
In dem einen wie in dem anderen Falle darf von der Gesammtzahl der Angeklagten die 
in dem vorhergehenden Paragraphen für einen einzigen Angeklagten bestimmte Zahl der Ab- 
lehnungen nicht überschritten werden. 
Kommt über die Ausübung dieses Rechts eine Einigung nicht zu Stande, so werden die 
Ablehnungen unter sie gleich vertheilt. Hinsichtlich derjenigen Ablehnungen, deren gleiche 
Vertheilung nicht möglich ist, entscheidet das Loos, welchem der Angeklagten sie zustehen sollen. 
Die Reihenfolge, in welcher die Angeklagten sich über die Ausübung ihres Ablehnungsrechts 
zu erklären haben, wird ebenfalls durch das Loos bestimmt. 
Die Geschwornen, welche nach dieser Reihenfolge von einem Angeklagten abgelehnt werden, 
gelten für alle Angeklagte als abgelehnt, bis die Zahl der Ablehnungen erschöpft ist. 
& 44. Die Verletzung der in 9§ 41, 42, 43 ertheilten Vorschriften zieht die Nichtig- 
keit des Verfahrens nach sich, wenn sie vor Vereidung der Geschwornen gerügt und ohne Ab- 
hülfe gelassen worden ist. 
* 45. Die nicht abgelehnten Haupt und Ergänzungsgeschwornen haben in der durch 
Loos bestimmten Ordnung ihre Plätze einzunehmen. Der Präsident hat, nachdem dieß ge- 
schehen, an die von ihren Sitzen sich erhebenden Geschwornen folgende Ansprache zu richten: 
„Sie schwören, daß Sie in der gegenwärtigen Anklagesache der gerichtlichen Ver- 
handlung mit Aufmerksamkeit folgen, die vorkommenden Beweismittel für und wider 
den Angeklagten gewissenhaft prüsfen und den zu ertheilenden Wahrspruch lediglich 
nach der durch die Verhandlung in Ihnen begründeten Ueberzeugung, ohne Haß, 
Gunst, Menschenfurcht und Ansehen der Person abgeben wollen, wie Sic es vor Gott 
und Ihrem Gewissen verantworten können.“
	        
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