Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Geschwornen sind von dem Präsidenten aufzurufen. Jeder hat die rechte Hand auf— 
zuheben und die Worte zu sprechen: 
„Ich schwöre es, so wahr Gott mir helfe!“ 
Statt des Eides leistet Derjenige, welchem es mit Rücksicht auf sein religiöses Bekennt— 
niß gesetzlich gestattet ist, denselben abzulehnen, das Gelöbniß in der Form, welche nach jenem 
Bekenntnisse an die Stelle des Eides tritt. 
46. Wenn mehrere Straffälle an demselben Tage abzuurtheilen sind, so kann mit 
Zustimmung des Staatsanwalts und des betheiligten Angeklagten die Bildung der Geschwornen— 
bank für alle diese Fälle, so jedoch, daß für jeden Fall die Vorschriften des § 45 besonders 
beobachtet werden, vor dem Beginne weiterer Verhandlungen vorgenommen werden. 
Nicht minder kann das für den früheren Fall gebildete Geschwornengericht auch in den 
folgenden Fällen, welche an demselben Tage abzuurtheilen sind, verbleiben, wenn die betheilig— 
ten Angeklagten dasselbe so, wie es gebildet ist, vor der Vereidung ausdrücklich auch für die 
Verhandlung der sie betreffenden Fälle annehmen und der Staatsanwalt die gleiche Erklärung 
abgiebt. 
In einem solchen Falle ist der Anfang der im § 45 für die Geschwornen vorgeschriebenen 
Ansprache dahin zu fassen: 
„Sie schwören, daß Sie in allen heute beginnenden Anklagesachen, für welche 
Sie zur Mitwirkung werden berufen werden 2c.“ 
&4 7. Unser Justizministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. « 
Gegeben zu Dresden, am 14. September 1868. 
Johann. 
66 D. Robert Schneider. 
  
Letzte Absendung: am 22. September 1868.
	        
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