Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Angelegenheiten der Landwehr und auf alle diejenigen Vorbereitungen und Anordnungen zu, 
welche sich auf die Mobilmachung der Division beziehen. 
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden für den Armee-Corps-Bezirk gehen die Functionen 
der Divisions-Commandos auf das stellvertretende General-Commando über. 
4. Die Infanterie-Brigade-Commandos — event die stellvertretenden Infanterie-Brigade- 
Commandos — leiten und controliren die Thätigkeit der zu ihrem Bezirke gehörigen Land- 
wehr-Bezirks-Commandos, und zwar, soweit sich nicht aus den ad 3 gegebenen Bestimmungen 
ein Anderes ergiebt, unter dem unmittelbaren Befehle des General-Commandos. 
5. Für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Landwehr-Bezirks-Commando eingesetzt, 
welches unter dem directen Befehle des betreffenden Infanterie-Brigade-Commandos steht. 
Die Thätigkeit der Landwehr-Bezirks-Commandos erstreckt sich auf: 
a) die Regelung aller Dienstverhältnisse und die Controle der Personen des Beurlaubten- 
standes; 
b) die Vorbereitung und eventuelle Ausführung aller militärischen Maßregeln, welche im 
Falle einer Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind; 
C) die Sicherung,) Instandhaltung und, nach Maßgabe der anderweitig hierüber ergehen- 
den Bestimmungen, die Beschaffung resp. Heranschaffung der für die Landwehr- 
Bataillone erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, Waffen und 
Munition; 
d) die Aushebung, wie solche zeither von den speciell als Rekrutirungs-Commissare befehlig- 
ten Linien-Offizieren besorgt wurde; 
e) die Angelegenheiten der im Bezirke lebenden Invaliden. 
6. In jedem Landwehr-Compagnie-Bezirke ist ein Bezirksfeldwebel als Organ des Land- 
wehr-Bezirks-Commandos zur Vermittelung des Verkehrs des letzteren mit den Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes stationirt. 
Wenn Compagnieführer von der Linie in den Bezirk commandirt werden, so führen diese 
die Correspondenz der Compagnie unter ihrem Namen und ihrer alleinigen Verantwortung 
und üben personlich die Controle der Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus; der Bezirks- 
feldwebel dient ihnen zur Unterstützung bei den schriftlichen Arbeiten. 
Alle Correspondenzen, welche über den Bataillons-Bezirk hinaus gehen, sind durch das 
Landwehr-Bezirks-Commando zu führen. 
Inwieweit die Allerhöchst ernannten Landwehr-Compagnieführer des Beurlaubtenstandes 
zum Dienste im Bezirke mit heranzuziehen sind, haben die Landwehr-Bezirks-Commandanten 
in in jedem einzelnen Falle nach Lage der Verhältnisse zu bestimmen. (Vergl. 8 45 ad 1.) 
Das Landwehr-Bezirks-Commando ist für die Sicherung der Bestände des Landwehr-Bataillons ver- 
antwortlich, und steht ihm das Recht zu, für deren Vertheidigung erforderlichen Falles, unter gleichzeitiger 
Meldung an die vorgesetzten Behörden, Mannschaften aus dem Beurlaubtenstande einzuberufen. 
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