Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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7. Die Landwehr-Bezirks-Commandos sind verpflichtet, allen im dienstlichen Interesse 
an sie ergehenden Requisitionen anderer Militärbehörden Folge zu geben. Insbesondere haben 
sie den Commandanten der Cavallerie= und Artillerie-Regimenter, dem Commandanten des 
Schützen-Regiments, der Jäger-Bataillone, des Pionnier= und Train-Bataillons, sowie der 
Sanitäts-Direction viejenigen Uebersichten und Bestandsnachweisungen über die in ihrem 
Bezirke befindlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes einzusenden, deren diese Behörden 
im dienstlichen Interesse bedürfen. 
83. 
Personal der Landwehr-Bezirks-Commandos. 
1. Stärke und Zusammensetzung der Landwehr-Bezirks-Commandos ergiebt sich aus 
den Etats. 
2. Die Adjutantenstellen bei den Landwehr-Bezirks-Commandos werden durch Leutnants 
wahrgenommen, welche von den correspondirenden Linien-Regimentern auf je 2 bis 3 Jahre 
zu commandiren sind; bis auf Weiteres sind jedoch zu diesen Stellen auch pensionirte oder 
zur Disposition stehende Offiziere oder Landwehr-Offiziere zu berufen. 
3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unteroffizieren, Gefreiten und Soldaten, wird 
ergänzt: 
a) durch Ueberweisung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigadeverbande gehörenden 
Linien-Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-Commandanten durch den 
Brigade-Commandanten; 
b) durch Annahme von Capitulanten; 
c) durch Annahme dreijährig Freiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides jedoch nur 
unter Genehmigung des Infanterie-Brigade-Commandos. Die militärische Ausbildung 
der Mannschaften ist bei den Linien-Regimentern der Brigade zu bewirken; 
d) durch Einstellung von Mannschaften, die zum Felddienste nicht mehr vollständig tüchtig. 
4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-Commandanten durch 
den Brigade-Commandanten zu dieser Charge befördert. 
Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den Land- 
wehr-Bezirks-Commandanten. 
5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungsansprüche der Stammmannschaften 
gelten dieselben Bestimmungen wie für das stehende Heer. 
84. 
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Commandos. 
1. Dem Landwehr-Bezirks-Commandanten steht zur Unterstützung bei den ihm obliegen— 
den Dienstfunctionen der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfügung.
	        
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