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7. Die Landwehr-Bezirks-Commandos sind verpflichtet, allen im dienstlichen Interesse
an sie ergehenden Requisitionen anderer Militärbehörden Folge zu geben. Insbesondere haben
sie den Commandanten der Cavallerie= und Artillerie-Regimenter, dem Commandanten des
Schützen-Regiments, der Jäger-Bataillone, des Pionnier= und Train-Bataillons, sowie der
Sanitäts-Direction viejenigen Uebersichten und Bestandsnachweisungen über die in ihrem
Bezirke befindlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes einzusenden, deren diese Behörden
im dienstlichen Interesse bedürfen.
83.
Personal der Landwehr-Bezirks-Commandos.
1. Stärke und Zusammensetzung der Landwehr-Bezirks-Commandos ergiebt sich aus
den Etats.
2. Die Adjutantenstellen bei den Landwehr-Bezirks-Commandos werden durch Leutnants
wahrgenommen, welche von den correspondirenden Linien-Regimentern auf je 2 bis 3 Jahre
zu commandiren sind; bis auf Weiteres sind jedoch zu diesen Stellen auch pensionirte oder
zur Disposition stehende Offiziere oder Landwehr-Offiziere zu berufen.
3. Das Unterpersonal, bestehend aus Unteroffizieren, Gefreiten und Soldaten, wird
ergänzt:
a) durch Ueberweisung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigadeverbande gehörenden
Linien-Regimentern auf Antrag des Landwehr-Bezirks-Commandanten durch den
Brigade-Commandanten;
b) durch Annahme von Capitulanten;
c) durch Annahme dreijährig Freiwilliger und Aushebung von Rekruten, beides jedoch nur
unter Genehmigung des Infanterie-Brigade-Commandos. Die militärische Ausbildung
der Mannschaften ist bei den Linien-Regimentern der Brigade zu bewirken;
d) durch Einstellung von Mannschaften, die zum Felddienste nicht mehr vollständig tüchtig.
4. Die Bezirksfeldwebel werden auf Vorschlag des Landwehr-Bezirks-Commandanten durch
den Brigade-Commandanten zu dieser Charge befördert.
Die Beförderung zu Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten erfolgt durch den Land-
wehr-Bezirks-Commandanten.
5. In Betreff des Ausscheidens, der Versorgungsansprüche der Stammmannschaften
gelten dieselben Bestimmungen wie für das stehende Heer.
84.
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Commandos.
1. Dem Landwehr-Bezirks-Commandanten steht zur Unterstützung bei den ihm obliegen—
den Dienstfunctionen der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfügung.