Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Mannschaften, welche sich zu spät gestellen, sind nicht direct von dem Bataillons-Com— 
mandanten anzunehmen, sondern stets nur durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Com- 
mandanten. 
5. Bei Uebungen darf der Bataillons-Commandant die Beurlaubung oder Wiederent- 
lassung einzelner Mannschaften nur im Einverständnisse mit dem Landwehr-Bezirks-Comman- 
danten verfügen. Das gleiche Einverständniß ist erforderlich zur Wiederentlassung einzelner 
Mannschaften vor beendeter Formation des Bataillons bei einer Mobilmachung oder bei einer 
außerordentlichen Einberufung der Landwehr. Nach beendeter Formation bedarf es hierzu 
der Genehmigung des General-Commandos. 
6. Bei Wiederauflösung des Bataillons veranlaßt der Bataillons-Commandant die 
Auskleidung und Entlassung der Mannschaften und liefert nach vorgängiger Reinigung die 
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, die Waffen, sowie die nicht verbrauchte Munition 
in der ad 2 angegebenen Weise zurück, zu welchem Zwecke per Compagnie ein Unteroffizier 
und zwei Mann nach Auflösung des Bataillons noch 24 Stunden im Dienste behalten 
werden dürfen. 
Strafen, welche nach Auflösung des Bataillons etwa noch zu verbüßen sind, vollstreckt 
der Landwehr-Bezirks-Commandant auf Requisition des Bataillons-Commandanten. 
7. Der Landwehr-Bezirks-Commandant und der Commandant des formirten Landwehr- 
Bataillons haben einander jede mögliche Unterstützung zu gewähren. 
Zweiter Abschnitt. 
Uebertritt der Mannschaften aus dem activen Dienste in den Beurlaubtenstand. 
86. 
Allgemeine Bestimmungen.“) 
1. Mannschaften, welche, ohne invalid oder dienstuntüchtig zu sein, nach erfüllter Präsenz- 
pflicht, aber vor vollendeter 7jähriger Dienstzeit aus dem activen Dienste entlassen werden, 
treten zur Reserve ihrer Waffe; Diejenigen, welche nach vollendeter 7jähriger und vor voll- 
endeter 1 2jähriger Dienstzeit aus gleichen Ursachen entlassen werden, sowie alle Diejenigen, 
welche vor vollendeter 1 2jähriger Dienstzeit wegen zeitlicher Untüchtigkeit ausscheiden, zur 
Landwehr ihrer Waffe über. Ausgenommen sind nur diejenigen Cavalleristen, welche zur 
Reserve des Trains entlassen werden. 
2. Mannschaften, welche nach 1I 2jähriger Dienstzeit und vor vollendetem 42. Lebens- 
jahre entlassen werden, treten zum Landsturm über. 
  
  
*) Anmerk. Wegen der zur Disposition der Truppentheile zu beurlaubenden und der zur Disposition 
der Ersatzbehörden zu entlassenden Mannschaften vergl. 8 22.
	        
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