Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Die Mannschaften, welche aus dem activen Dienste zur Reserve oder Landwehr über— 
treten, treten als „Mannschaften des Beurlaubtenstandes“ in die Controle der Land— 
wehrbehörden. 
4. Bevor die Mannschaften von den Truppentheilen entlassen werden, sind sie durch 
letztere über ihre Dienstpflichten im Beurlaubtenstande zu instruiren. 
5. Mannschaften, welche nach der Entlassung nicht sogleich nach dem selbstgewählten 
dauernden Wohnorte gehen, sondern sich noch anderwärts aufhalten wollen, kann Seitens der 
entlafsenden Behörde gestattet werden, die Anmeldung beim Bezirksfeldwebel bis zu vier 
Wochen nach der Entlafsung zu verschieben (vergl. 8 7 ad 4 und § 14 ad 1). 
87. 
Ertheilung von Militärpässen. 
1. Jeder Soldat, welcher aus dem activen Dienste entlassen wird, erhält von seinem 
Truppentheile einen Militärpaß nach Schema 1, welcher ihm fernerhin bei allen Veranlass- 
ungen als Ausweis über sein Militärverhältniß dient. 
2. Der Militärpaß wird von dem betreffenden Regiments-Commando (bei den selbst- 
ständigen Bataillonen von dem Bataillons-Commando), für die Pharmaceuten rc. von der 
Sanitäts-Direction unterschrieben und ertheilt. 
3. Außer denjenigen Angaben, welche in dem Militärpasse dem Schema entsprechend 
einzutragen sind, müssen darin auch alle sonstigen Notizen aufgenommen werden, welche bei 
Wiedereinziehung der Mannschaften für den Truppentheil von Interesse sein können, als: be- 
sondere Commandos in der Turn-, Schieß-, Reitschule, Ausbildung als Beschlagschmied in 
der Thierarzneischule, als Fahrer bei der Artillerie, bei den Pionnieren als Pionnier oder 
Pontonier 2c. 
4. Wenn Mannschaften bei ihrer Entlassung Meldefrist erhalten (vergl. §& 6 ad 5), 
so ist in dem Militärpasse der Vermerk einzutragen: Hat Meldefrist bbs 
5. Alle Angaben im Militärpasse müssen deutlich und ohne Abkürzungen geschrieben 
werden. 
Bezeichnung der Ehrenzeichen in den Militärpässen. Siehe & 29. 
Führungszeugnisse und Strafen sind in den Militärpaß nicht aufzunehmen. 
88. 
Ertheilung von Führungsattesten. 
Neben dem Militärpasse erhält jeder Mann bei seiner Entlassung aus dem activen 
Dienste ein Führungsattest nach Schema 2. Dasselbe ist bei den Truppen vom Com— 
pagnie= 2c. Commandanten, für die Pharmaceuten 2c. von der Sanitäts-Direction auszu- 
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