Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Die active Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Diensteintritte mit der Maß- 
gabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. October bis ult. März 
eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. October eingestellt gelten. 
Hat in Folge ausgebrochenen Krieges eine Rekruteneinstellung in der Zeit vom 1. April 
bis 30. September vorgenommen werden müssen, so gelten die während dieses Zeitraumes 
eingestellten Mannschaften als am nächstfolgenden 1. October eingestellt. 
Ebenso wird die active Dienstzeit der als brodlos eingestellten Mannschaften erst von dem 
auf ihre Einstellung folgenden 1. October an gerechnet. 
4. Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an be- 
rechnet, wie die active Dienstzeit (cf# & 35). 
5. Die Gesammtdienstzeit derjenigen Mannschaften, welche zeitweise aus dem activen 
Dienste entlassen und später wieder zur Erfüllung ihrer dreijährigen activen Dienstpflicht ein- 
gezogen worden sind, ist vom Zeitpunkte ihrer ersten Einstellung an zu berechnen. 
6. Mannschaften, welche während ihrer activen Dienstzeit Festungsstrafe erlitten haben, 
sind demjenigen Jahrgange des Beurlaubtenstandes zuzutheilen, welcher an dem auf ihre Ent- 
lassung folgenden allgemeinen Entlassungstermine zur Reserve übertritt. 
Militär-Arbeitsstrafe, welche während der Dauer des Reserve= und Landwehrverhältnisses 
verbüßt wird, ist rücksichtlich des Uebertritts zur Landwehr und des Ausscheidens aus letzterer 
außer Betracht zu lassen. 
7. Reserve= und Landwehrmannschaften, welche sich durch Unterlassung der vorgeschriebenen 
Meldungen oder anderweit der Controle entziehen, haben, abgesehen von der nach § 27 zu 
veranlassenden Bestrafung, die Zeit der Controlentziehung in der Reserve, resp. Landwehr 
nachzudienen, und zwar derart, daß Mannschaften, welche sich 1 Jahr der Controle entzogen 
oder eine Ordre zum Dienste, resp. zur Controlversammlung nicht befolgt haben, ein ganzes 
Jahr, die, welche sich mehr als ein und weniger als zwei Jahre der Controle entzogen haben, 
zwei ganze Jahre nachdienen 2c. 
Bei Controlentziehung von kürzerer Dauer als einem Jahre, erfolgt, wenn durch dieselbe 
eine Gestellung zum Dienste nicht versäumt ist, nur die Bestrafung nach §6 27. 
8. Die der Reserve und Landwehr angehörigen Candidaten der Theologie sind aus allem 
Militärverhältnisse zu entlassen, sobald sie definitiv als Prediger angestellt werden, die katho- 
lischen Theologen, sobald sie die Subdiaconatsweihe erhalten. 
9. In Kriegszeiten findet weder ein Uebertritt zur Landwehr, noch ein Ausscheiden aus 
letzterer statt. 
10. Wenn in Kriegszeiten Mannschaften aus der Ersatzreserve eingezogen und sodann 
als ausgebildet entlassen werden, so treten sie je nach ihrem Lebensalter zur Reserve oder Land- 
wehr über.
	        
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