Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Entlassene  an  dem  Orte  bleibt,  an  welchem  sein  bisheriger  Truppentheil  in  Garnison  steht.
(In  Dresden  ist  auch  die  Meldung  bei  der  Commandantur  erforderlich.)  Nur  wer  von
seinem  Truppentheile  die  schriftliche  Genehmigung  in  seinem  Passe  hierzu  erhält,  darf  die
Anmeldung  beim  Bezirksfeldwebel  2c.  bis  zu  4  Wochen  nach  seiner  Entlassung  verschieben.

2.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ihren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
wechseln,  haben  dieß  ebenfalls  innerhalb  1  4  Tagen  dem  Bezirksfeldwebel  zu  melden.  Verzieht
  ein  Mann  aus  einem  Compagniebezirke  in  den  anderen,  so  hat  er  sich  vor  dem  Verziehen
bei  dem  Feldwebel  des  Bezirks,  zu  welchem  sein  bisheriger  Wohnort  gehörte,  ab=  und  bei  dem
Feldwebel  des  Compagniebezirks,  in  welchem  der  neue  Wohnort  liegt,  innerhalb  1  4  Tagen
nach  erfolgtem  Umzuge  anzumelden.

3.  Mannschaften,  welche  in  größeren  Städten  wohnen,  haben  jede  Wohnungsveränderung
innerhalb  der  Stadt  dem  betreffenden  Bezirksfeldwebel  spätestens  14  Tage  nach  erfolgtem
Umzuge  zu  melden.  Wo  das  Bedürfniß  hierzu  vorliegt,  ist  dieß  bei  der  ersten  Anmeldung
den  betreffenden  Mannschaften  anzusagen.

15.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaultenstandes  bei  Reisen.

1.  Ist  mit  der  Reise  keine  Wohnorts-Veränderung  verbunden,  so  ist  dem  Bezirksfeldwebel
der  Antritt  der  Reise  und  die  Rückkehr  von  derselben  zu  melden,  sobald  diese  eine  1  Atägige
Abwesenheit  vom  Wohnorte  zur  Folge  hat.  War  beim  Antritte  der  Reise  nicht  zu  übersehen,
ob  die  Abwesenheit  sich  über  1  4  Tage  hinaus  erstrecken  werde,  so  ist  die  Meldung  14  Tage
nach  erfolgter  Abreise  zu  erstatten.

2.  Mannschaften,  welche  zufolge  ihrer  bürgerlichen  Verhältnisse  oder  beim  Betriebe  ihres
Gewerbes  öfter  veranlaßt  sind,  Reisen  zu  unternehmen,  dürfen  auf  ihren  Antrag  von  der

jedesmaligen  Ab--  und  Rückmeldung  durch  das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Commando  entbunden
  werden.

Bei  jeder  Abmeldung  zur  Reise  hat  der  betreffende  Reservist  oder  Wehrmann  anzugeben,
durch  welche  dritte  Person  während  seiner  Abwesenheit  etwaige  Ordres  an  ihn  befördert
werden  können.  Er  bleibt  jedoch  der  Militärbehörde  gegenüber  allein  dafür  verantwortlich,
daß  ihm  jede  Ordre  richtig  zugeht.

3.  Will  ein  Reservist  oder  Wehrmann  innerhalb  der  Uebungszeit  (vergl.  §§#  47  und  48.)
eine  Reise  unternehmen,  so  ist  ihm  dieß  zwar  gestattet;  er  ist  jedoch  verpflichtet,  einer  an  ihn
etwa  ergehenden  Gestellungsordre  zur  Uebung  unbedingt  Folge  zu  leisten,  und  muß  einer  solchen
gewärtig  sein,  wenn  er  nicht  vor  Antritt  der  Reise  auf  seinen  Antrag  von  der  Theilnahme  an
der  Uebung  ausdrücklich  entbunden  ist.  Derartige  Anträge  sind  zu  berücksichtigen,  soweit  es
das  militärische  Interesse  gestattet.