Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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lande  in  Controle  steht,  nachgesucht  werden  und  darf,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  seine  mili—
tärischen  Pflichten  pünktlich  erfüllt  hat,  auch  mehrere  Male  gewährt  werden.

2.  Die  betreffenden  Mannschaften  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  von  den
heimathlichen  Angehörigen  oder  von  den  Orts-  oder  Polizeibehörden  etwaige  militärische  Ordres
zugesendet  werden  können.  Im  Falle  einer  Mobilmachung  haben  sie  sich  unaufgefordert  in
das  Inland  zurückzubegeben  und  sich  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Commando  zum
Dienste  zu  melden,  in  dessen  Controle  sie  stehen  oder  welches  sie  vom  Auslande  her  am
leichtesten  erreichen  können.

817.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern.

Mannschaften,  welche  den  Aufenthaltsort  verlassen  und  nicht  angeben  können,  an  welchem
Orte  sie  Arbeit  finden,  resp.  zeitweise  oder  dauernd  bleiben  werden  (z.  B.  Gesellen,  welche
auf  Wanderschaft  gehen),  haben  sich  vor  Antritt  der  Wanderschaft  beim  Bezirksfeldwebel
abzumelden.

Während  der  Wanderschaft  sind  dieselben  von  weiteren  Meldungen  entbunden.  Fällt  die
beabsichtigte  Wanderschaft  etwa  in  die  Zeit  einer  Uebung  oder  Controlversammlung,  so  bedarf
es  zu  derselben  der  Erlaubniß  des  Landwehr-Bezirks-Commandos,  welche  in  dem  Militär—
passe  einzutragen  ist.

Sobald  jedoch  der  wandernde  Reservist  oder  Landwehrmann  selbst  vor  Ablauf  der  Zeit,
für  welche  die  Dispensation  von  den  Meldungen  genehmigt  ist,  an  einem  innerhalb  des
Landes  gelegenen  Orte  in  Arbeit  tritt,  hat  er  sich  bei  dem  betreffenden  Bezirksfeldwebel  anzu—
melden  (vergl.  §  32).  Bei  gewünschter  Fortsetzung  der  Wanderschaft  wird  in  gleicher  Weise
verfahren.

Die  auf  Wanderschaft  befindlichen  Controlpflichtigen  werden  in  die  Heimathscontrole
übernommen,  resp.  überwiesen  (vergl.  &  34).

Bei  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  der  Meldepflicht  ertheilt  worden
ist,  oder  bei  eintretender  Mobilmachung  hat  sich  der  Controlpflichtige  bei  dem  nächsten  Bezirksfeldwebel
  zu  melden.

818.

Form  der  Meldungen  und  Eintragen  derselben  in  den  Militärpaß.

1.  Die  An-  und  Abmeldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,  müssen  aber  in
der  Regel  von  dem  zur  Meldung  Verpflichteten  selbst  erstattet  werden.  Bei  jeder  Meldung
ist  der  Militärpaß  vorzulegen.

2.  Meldungen  durch  einen  Dritten  sind  nur  in  den  Fällen  gestattet,  wo  es  sich  um  eine

Abmeldung  beim  Wohnortswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel  innerhalb  einer  Stadt  oder
um  Ab--  und  Anmeldung  bei  Reisen  handelt.