Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  786  —

Ergiebt  sich  hierbei,  daß  Individuen,  welche  dem  Beurlaubtenstande  angehören,  den  vorstehend
  erwähnten  Verpflichtungen  nicht  genügt  haben,  so  haben
a)  die  Stadträthe  dem  Landwehr-Bezirks-Commandanten,
b)  die  Ortsrichter  unter  Controle  der  Amtshauptmannschaft
weitere  Mittheilung  zu  machen.

2.  Keinem  Reservisten  oder  Landwehrmann  darf  ein  Heimathschein,  eine  Paßkarte  oder
ein  Paß  zu  einer  Reise  auf  länger  als  14  Tage  ertheilt  werden,  wenn  derselbe  sich  nicht  über
die  geschehene  Meldung  an  den  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  ausweist.

3.  Wenn  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  Seitens  der  Landes-Polizeibehörden  den
Auswanderungs-Consens  erhalten,  so  ist  hiervon  Seitens  der  betreffenden  Polizeibehörde  (Stadtrath
  oder  Gerichtsamt)  das  betreffende  Landwehr-Bezirks-Commando  in  Kenntniß  zu  setzen.
Ebenso  ist  dem  letzteren  Mittheilung  zu  machen,  wenn  Mannschaften,  welche  ausgewandert
gewesen  sind,  vor  vollendetem  3  1.  Lebensjahre  wieder  in  den  Unterthanenverband  aufgenommen
werden.

4.  Außer  bei  den  ad  1  und  2  gedachten  Veranlassungen  sind  die  betreffenden  Behörden
verpflichtet,  sich  in  folgenden  Fällen  von  allen  im  militärpflichtigen  Alter  stehenden  Personen
deren  Militärpapiere  zur  Controle  vorlegen  zu  lassen:

a)  bei  Verheirathungen,  resp.  Begründung  eines  eigenen  Hausstandes;

b)  bei  Nachsuchung  der  Concession  zur  Betreibung  eines  Gewerbes,  sofern  eine  solche  Concession
  erforderlich  ist;

I)  bei  Anstellungen  oder  diätarischen  Beschäftigungen  in  Staats=  oder  Communaldiensten.


Wenn  in  allen  diesen  Fällen  die  Betreffenden  nicht  im  Stande  sind,  sich  über  ihr  Militärverhältniß
  vollständig  auszuweisen,  so  sind  die  betheiligten  Behörden  verpflichtet,  die  nöthigen
Ermittelungen  von  Amtswegen  anzustellen  und  das  zur  regelrechten  Aufnahme  in  die  Controle
Erforderliche  zu  veranlassen.

5.  Von  jeder  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
  sowie  von  deren  Ausfall  sind  die  Gerichtsbehörden  verpflichtet,  dem  betreffenden
  Landwehr-Bezirks-Commando  Mittheilung  zu  machen.

Der  Zusendung  einer  Abschrift  des  Urtheils  oder  der  Urtheilsformel  an  das  Landwehr-Bezirks-Commando
  bedarf  es  nicht.  Wenn  dieselbe  jedoch  verlangt  wird,  so  hat  die  Gerichtsbehörde
  solche  fertigen  zu  lassen,  zu  beglaubigen  und  der  requirirenden  Behörde  zu  übersenden.