Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5.  Bei  Rückkehr  der  in  Rede  stehenden  Mannschaften  nach  Europa,  sowie  bei  Ueber—
siedelung  derselben  in  nicht  europäische  Küstenländer  des  Schwarzen  oder  Mittelländischen
Meeres  erlischt  der  ihnen  ertheilte  Urlaub.

6.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfolgenden  Beurlaubungen  sind
Seitens  der  betreffenden  Landwehr-Bezirks-Commandos  in  die  Militärpässe  der  Mannschaften
unter  näherer  Angabe  der  Urlaubsbedingungen  einzutragen,  z.  B.  „der  N.  N.  erhält  hierdurch
in  Folge  Kriegsministerial-Verordnung  einen  fünfjährigen  außereuropäischen  Urlaub  mit  Dis—
pensation  von  den  Uebungen  und  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung.  Bei  der
Rückkehr  nach  Europa  oder  bei  der  Uebersiedelung  in  nicht  europäische  Küstenländer  des
Schwarzen  oder  Mittelländischen  Meeres  erlischt  dieser  Urlaub,  und  hat  sich  der  N.  N.
alsdann  sofort  wieder  anzumelden.  Derselbe  bleibt  hier  in  Controle  (wird  überwiesen  nach  —)“.

7.  Mannschaften,  welche  Urlaub  nach  überseeischen  Ländern  mit  Dispensation  von  der
Rückkehr  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  erhalten,  werden  in  die  Heimaths-Controle  übernommen
  resp.  überwiesen  (vergl.  &  34).

820.
Auswanderung.
Reservisten  und  Landwehrmännern,  welche  auswandern  wollen,  kann  hierzu  die  Erlaubniß
in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  activen  Dienste  einberufen  sind,  ohne  Zustimmung  der
Militärbehörden  Seitens  der  betreffenden  Kreisdirection  ertheilt  werden.

821.
Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes.

Zur  Unterstützung  der  Militärbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  sind  die  Civilbehörden  mit  folgenden  Instructionen  versehen.

1.  Wenn  im  reserve-  oder  landwehrpflichtigen  Alter  befindliche  Individuen  an  einem
Orte  sich  niederlassen,  oder  wenn  sie  daselbst  ihren  bleibenden  Aufenthalt  nehmen  wollen,  so
hat  die  Behörde,  welche  die  Niederlassung  an  dem  neugewählten  Wohnorte  zu  genehmigen  hat,
sich  von  dem  Betreffenden  seine  Militärpapiere  vorlegen  zu  lassen  und,  wenn  er  zum  Be—
urlaubtenstande  gehört,  sich  zu  überzeugen,  daß  er  die  Aufenthaltsveränderung  sowohl  bei  dem
Bezirksfeldwebel  des  verlassenen,  als  auch  bei  dem  des  neuen  Bezirks  gemeldet  hat.

Diese  Controle  ist  auszuüben:

in  den  Städten  von  dem  Stadtrathe,
auf  dem  platten  Lande  und  zwar:
a)  an  denjenigen  Orten,  wo  ein  Gerichtsamt  Sitz  hat,  von  diesem,

b)  an  denjenigen  Orten,  wo  dieß  nicht  der  Fall,  von  dem  Ortsrichter.
1868.  105