Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Werden dieselben der Reserve oder Landwehr zugetheilt, so wird das Entsprechende in 
ihrem Militärpasse vermerkt und sie werden in den betreffenden Jahrgang der Stammliste 
eingetragen. 
Gleichzeitig wird ein National nach Schema 3 für sie durch das Bezirks-Commando aus- 
gefertigt und der Compagnie zur Aufbewahrung übergeben. 
Fünfter Abschnitt. 
Gerichtliche und Disciplinar-Verhältnisse der Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes. 
* 24. 
Gerichtsstand der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
sind in der Militär-Strafgerichtsordnung enthalten und die wichtigsten derselben in der 
#Beilage ! zusammengestellt. 
— 8 26. 
Gerichtsbarkeit und Verfahren in den vor die Militärgerichte gehörenden 
Untersuchungssachen. 
1. In den vor die Militärgerichte gehörenden Strafsachen der Mannschaften des Be— 
urlaubtenstandes üben die Landwehr-Bezirks-Commandanten die niedere, die Divisions-Com- 
mandanten die höhere Gerichtsbarkeit aus.) 
2. Die Untersuchungen in den Straffällen, welche vor die Militärgerichte gehören, werden 
von Letzteren nach den Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung geführt. 
3.n Ist bei dem Bataillon (Landwehr-Bezirks-Commando), dessen Commandaut die Unter- 
suchung anzuordnen hat, kein untersuchungsführender Offizier. ) so erfolgt die Führung der 
Untersuchung durch Requisition des nächsten Militär-, oder bei beträchtlicher Entfernung desselben, 
des Civilgerichts. 
4. In Betreff der Abfassung, Bestätigung und Publication der Erkenntnisse, sowie hin- 
sichtlich der Kostenfreiheit gelten die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung. 
  
*) Vergl. §58§ 19, 20, 21, 27, 28 der Militär-Strafgerichtsordnung. 
*#) Hat ein beim Bataillon im Dienste befindlicher Offizier den Eid als untersuchungsführender Offizier 
oder in seinem bürgerlichen Verhältnisse den Richtereid geleistet, so ist der Bataillons-Commandant befugt, ihn 
zum untersuchungsführenden Offizier zu bestellen und von ihm die gedachten Untersuchungen führen zu lassen, 
insofern dem Militärfond daraus keine besonderen Kosten erwachsen. Auch ist die Bestellung des Bataillons- 
Adjutanten zum untersuchungsführenden Offizier zulässig, wenn derselbe zur Uebernahme der Geschäfte dieses 
Offiziers ohne einen Anspruch auf Entschädigung freiwillig sich bereit erklärt und den vorgeschriebenen Eid 
leistet.
	        
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