Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des Soldatenstandes getroffen, so dauern die Wirkungen dieser Militärstrafe fort, bis die 
Rehabilitirung durch Se. Majestät den König erfolgt. 
2. Mannschaften, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten- 
den Vergehens mit Gefängniß oder, anstatt Arbeitshaus, mit Festungsstrafe bestraft sind, 
treten mit Ablauf eines Jahres, von dem Tage gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
abläuft, ohne weitere Bestimmung in die erste Classe des Soldatenstandes zurück, sofern sie 
an diesem Tage dem Beurlaubtenstande angehören. Wenn dagegen der Verurtheilte an dem 
genannten Tage bei der Linie oder der Landwehr sich im activen Dienste befindet, so erfolgt 
der Rücktritt in die erste Classe des Soldatenstandes ohne weitere Bestimmung erst bei seinem 
Ausscheiden aus dem Dienste. Wird aber der Verurtheilte nach Eintritt des gedachten Tages 
noch vor seinem Ausscheiden aus dem activen Dienste von seinem vorgesetzten Befehlshaber 
der Wiederaufnahme in die erste Classe des Soldatenstandes für würdig erachtet, so bleibt 
dieselbe in jedem einzelnen Falle von der Genehmigung Sr. Majestät des Königs abhängig. 
3. In Betreff des Zeitpunkts, mit welchem die Rehabilitirung beantragt werden darf, 
ist Folgendes zu berücksichtigen: 
a) Die erste Rehabilitirung darf, 
a. wenn die Strafe, neben welcher auf Versetzung in die zweite Classe des Sol- 
datenstandes rechtskräftig erkannt worden ist, in höchstens zweijähriger Frei- 
heitsstrafe besteht, nur nach einem Jahre nach verbüßter Strafe; 
. wenn bei Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes nicht zugleich auch 
auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, nach Ablauf eines Jahres seit der 
rechtskräftigen Verurtheilung; 
). bei einer längeren als zweijährigen Freiheitsstrafe erst nach Ablauf eines der 
halben Strafzeit gleichkommenden Zeitabschnitts seit Verbüßung der Strafe 
nachgesucht werden. 
Ist kriegsrechtlich erkannt, so ist bei Berechnung der Frist zur Anbringung der 
Rehabilitirungs-Anträge diejenige Freiheitsstrafe maßgebend, auf welche die Be- 
stätigungs = Ordre lautet. 
b) Die zweite Rehabilitirung darf nie vor dem Ablaufe zweier Jahre nach verbüßter 
Strafe nachgesucht werden, unter Beobachtung der sonstigen ad a gegebenen Be- 
stimmungen. « 
C) Die dritte Rehabilitirung darf überhaupt nur ausnahmsweise unter ganz besonders 
dringenden Umständen und keinenfalls vor dem Ablaufe dreier Jahre nach verbüßter 
Strafe beantragt werden. 
4. Rehabilitirungs-Vorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden von 
den Landwehr-Bezirks-Commandos event. mit den Gesuchslisten im März, Juni, September 
S —#. und December an die vorgesetzten Brigade-Commandos nach Schema 5 eingereicht.
	        
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