Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 795 — 
Alle Bezirks-Commandos und Feldwebel haben Verzeichnisse der vorhandenen Regle— 
ments, Acten und Listen zu führen. Zur Reponirung der letzteren bedarf es der Genehmig- 
ung des Bezirks-Commandanten, zur Vernichtung derselben der höheren Genehmigung. 
5. Die Brigade-Commandanten sind verpflichtet, bei Gelegenheit ihrer Rundreisen von 
der Einrichtung des Geschäftsganges und des Listenwesens in den Büreaus der Bezirks- 
Commandos (Feldwebel) Kenntniß zu nehmen und dabei etwaige Mängel abzustellen. 
30. 
Von den Listen und deren Einrichtung.“) 
1. Die Nationale aller in den Landwehr-Bataillons= resp. Compagnie-Bezirken in 
regelrechter Controle befindlichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden in die Stamm- 
listen eingetragen. 
Die Stammlisten sind jahrgangsweise (nach dem Dienstalter) nach Schema 6 anzulegen, 
und zwar so, daß z. B. die Stammlisten pro 1865 alle diejenigen Mannschaften enthalten, 
deren Dienstzeit vom 1. October 1865 an gerechnet wird, sowie diejenigen Mannschaften, 
welche etwa in der Zeit vom 1. April bis ult. September 1865 in Dienst getreten sind. 
(Vergl. 8 11.)**) 
2. Für jeden Jahrgang müssen die Stammlisten so zeitig angelegt werden, daß alle von 
demselben zur Reserve übertretenden Mannschaften (Schulamts-Candidaten, einjährig Frei- 
willige 2c.) sogleich in dieselben eingetragen werden können. 
3. In allen Fällen, in denen Mannschaften bei anderen Jahrgängen in den Listen ge- 
führt werden, als bei dem, mit welchem sie in den Dienst getreten sind — z. B. in Folge 
Control-Entziehung — muß der Grund hierfür aus der Stammliste deutlich zu ersehen sein. 
4. Die Compagnien führen für jeden Jahrgang gesondert: 
a) eine Stammliste für die Mannschaften der Linien-Infanterie; 
b) eine Stammliste für die übrigen Waffen gesondert in nachstehender Reihenfolge: leichte 
Infanterie, Cavallerie, Artillerie, Pionniere, Train; 
I) die Aerzte, Roßärzte, Pharmaceuten, Sanitätssoldaten, Curschmiede, Bäcker und Hand- 
werker sind kategorieenweise, ebenfalls gesondert, zu führen. 
*) Für viejenigen Landwehr-Bezirke, welche ausschließlich oder hauptsächlich große Städte umfassen, 
können locale Verhältnisse Abweichungen von einzelnen, die Listenführung betreffenden Bestimmungen zweck- 
mäßig erscheinen lassen. Das Königliche General-Commando darf solche genehmigen, sofern durch vasselbe 
die allgemeinen Grundsätze über die Controle der Mannschaften des Beurlaubtenstandes nicht alterirt werden. 
*“) Anmerk. Es empfiehlt sich, im dienstlichen Verkehre bei allen Veranlassungen, wo nach Dienst- 
altersclassen unterschieden werden muß, diese fortan, analog der Führung der Mannschaften in den Stamm- 
listen, nach der Jahrgangs-Bezeichnung der letzteren zu nennen; also z. B. statt: „1. und 2. Jahrgang der 
Landwehr“ — „Jahrgang 18. . und 18 . .“ 
106“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.