Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Die Landwehr-Bezirks-Commandos führen Duplicate sämmtlicher Stammlisten der 
Compagnien. 
6. Die Stammlisten werden jede für sich durchlaufend nummerirt, dergestalt, daß jedes 
National, bevor es ausgefüllt wird, seine Nummer hat. 
7. Die Bestimmung darüber, welche Unterabtheilungen jede Liste erhalten soll (bei der 
Linien-Infanterie wird eine Trennung der Reservisten nach ihren resp. Bataillonen erforder- 
lich), bleibt im Uebrigen den Bezirks-Commandos überlassen. Haupterforderniß ist, daß bei 
jeder befohlenen Einziehung von Mannschaften die Designirung der zu Beordernden und die 
Ausschreibung der Einberufungs-Ordres schnell und mit vollständiger Sicherheit den betreffen- 
den Bestimmungen entsprechend erfolgen kann. 
8. Jede Stammliste erhält ein Inhalts-Verzeichniß, aus welchem die Unterabtheilungen, 
sowie die für dieselben bestimmten Nummern und Seiten der Stammliste ersichtlich sind. 
9. Jeder Stammliste wird ein Strafverzeichniß nach Schema 7 als Anhang beigeheftet, 
in welches die in dem Ueberweisungs-Nationale angegebenen, sowie ferner die im Reserve- 
resp. Landwehr-Verhältnisse verbüßten militärischen und civilgerichtlichen Strafen der in der 
Stammliste verzeichneten Mannschaften eingetragen werden. In der betreffenden Rubrik der 
Stammliste wird event. nur durch Nummern auf das Strafverzeichniß hingewiesen. 
10. Außer den ad 1 vorgeschriebenen Stammlisten werden folgende Listen von den 
Landwehr-Bezirks-Commandos und Compagnien übereinstimmend, und zwar gleichfalls nach 
Schema 6 geführt: 
a) eine Liste der in die Heimaths-Controle zu übernehmenden Mannschaften (vergl. 
834); 
b) eine Liste der zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften (s. 822). 
11. Die Compagnien führen außer diesen Listen noch ortschaftsweise resp. nach Control— 
Bezirken angelegte Verleselisten nach näherer Bestimmung des § 44 für die Mannschaften 
aller Waffen und Jahrgänge, welche zum Verlesen 2c. der Mannschaften bei den Control-= 
Versammlungen, sowie als Hülfsmittel zum Nachsuchen derselben in den Stammlisten dienen. 
12. Die Anlegung anderer Hülfslisten für besondere Kategorieen, z. B. Offizier-Candi- 
daten, Sanitätssoldaten, Büchsenmacher, Beschlagschmiede, Zuschneider 2c., um das Aussuchen 
dieser Mannschaften in den Listen behufs Beorderung zu erleichtern, wird anheimgestellt. 
13. Hinsichtlich der Listen der wegen Felddienstunfähigkeit vorzeitig hinter den letzten 
Jahrgang der Landwehr versetzten, sowie der wegen häuslicher Verhältnisse zeitweise zurück- 
gestellten Mannschaften und der als unabkömmlich anerkannten Beamten (vergl. die 9# 36, 
37 und 38). 
14. Bei jedem Bezirks-Commando und bei jeder Landwehr-Compagnie wird eine Ab- 
]iie und Zugangs-Controle nach Schema 8 resp. 9 geführt. 
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