Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Streitfragen, ob ein Wehrpflichtiger irgendwo domicilberechtigt ist oder nicht, sind als 
erledigt zu betrachten, sobald die Landwehrbehörde des angeblichen Domicilorts nach Einver— 
nehmen mit den zuständigen Civilbehörden die Domicilberechtigung daselbst bezweifelt. In 
allen solchen Fällen ist die Controle eines Wehrpflichtigen von den Militärbehörden seines 
Geburtsorts zu führen, durch welche Maßregel den betreffenden Controlpflichtigen weder 
Domicilrechte entzogen, noch ertheilt werden. 
3. Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in der Heimathscontrole zu 
führenden Mannschaften werden in die besonderen, für sie bestimmten Listen (vergl. 8 30 
ad 10a) aufgenommen und in den Stammlisten entweder gelöscht oder mit entsprechendem 
Vermerke fortgeführt. 
4. Wenn sich Mannschaften durch Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen oder auf 
andere Weise der Controle entziehen, so ist es Pflicht sowohl verjenigen Landwehrbehörden, 
in deren Controle sie zuletzt gestanden haben, als auch der Landwehrbehörden, denen dieselben 
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Heimathscontrole überwiesen werden, 
Alles zu thun, was zur Ermittelung der betreffenden Mannschaften führen kann. Ueber die 
eventuelle Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vergl. S 25. — Alle Schriftstücke, welche 
sich auf die Ermittelungsversuche beziehen, sind als Belege zu den Controllisten geordnet auf- 
zubewahren. ' 
5. Mannschaften, welche wegen Controlentziehung nachdienen müssen, werden in der 
Stammliste bei ihrer Ermittelung nach Maßgabe der im §11 ad 7 enthaltenen Bestimmung 
umgebucht; — es wird z. B. ein Mann des Jahrgangs 1858, welcher sich während zweier 
Jahre der Controle entzogen hatte, in den Jahrgang 1860 übertragen. 
35. 
Uebertritt zur Landwehr und Entlassung zum Landsturm. 
1. Der Uebertritt aus der Reserve zur Landwehr und die Entlassung aus letzterer wird 
alljährlich für alle diejenigen Mannschaften, deren Dienstverpflichtung in der Reserve resp. 
Landwehr am 1. October des betreffenden Jahres abläuft, bei Gelegenheit der Herbst-Con- 
trol-Versammlungen geregelt (vergl. & 11). 
Diejenigen Mannschaften, deren Dienstverpflichtung in der Reserve oder Landwehr in 
der Zeit zwischen dem 1. April und 30. September abläuft, sind, wenn sie dieß beantragen, 
mit dem Zeitpunkte der erfüllten Dienstverpflichtung zur Landwehr resp. zum Landsturm über- 
zuführen. Wenn dieselben einen bezüglichen Antrag nicht stellen, so wird ihr Uebertritt gleich- 
falls bei der nächsten Herbst-Control-Versammlung geregelt. 
2. Im Allgemeinen treten hiernach alljährlich die in je einer Stammliste zusammen- 
gestellten Mannschaften zur Landwehr resp. zum Landsturm über. Die Stammlisten des aus 
der Landwehr ausscheidenden Jahrgangs werden reponirt, nachdem zuvor einzelne darin ent-
	        
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