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Betreffenden in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse verbleiben, oder ob sie zur Zurückstellung
hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr resp. zur Entlassung vorzuschlagen sind.
4. Der Brigade-Commandant, an den diese Vorschläge einzureichen sind, bemerkt dann
in der entsprechenden Rubrik, ob er die Anträge des Bezirks-Commandanten bestätigt oder
modificirt.
5. Diejenigen Mannschaften, welche in Folge der Entscheidungen des Brigade-Com-
mandanten als ganz dienstunbrauchbar anerkannt werden, sind in den Stammlisten unter
Angabe des Grundes und des Datums der Entscheidung zu löschen und durch den Landwehr-
Bezirks-Commandanten, unter Eintragung derselben Angaben in den Militärpaß, aus der
Reserve resp. Landwehr zu entlassen. Ueber die solchergestalt erfolgte Entlassung eines
Reservisten ist dem Truppentheile, welchem derselbe angehörte, Seitens des Bezirks-Com-
mandos Mittheilung zu machen.
Diejenigen, welche als nur bei immobilen Abtheilungen rc. dienstfähig zurückgestellt wer-
den, bleiben zwar in der Stammliste auf ihrem bisherigen Platze stehen, sind jedoch, um sie
bei der Beorderung von Mannschaften sogleich zu erkennen, in der Liste deutlich zu markiren.
Um sie später, wenn nach Einziehung aller selddienstfähigen Mannschaften der Landwehr auf
sie zurückgegriffen werden muß, leicht in den Listen auffinden zu können, werden sie in eine
besonders für sie zu führende Hülfsliste — enthaltend die Rubriken: Laufende Nr., Jahrgang
und Nr. der Stammliste, Truppengattung, Charge, Vor= und Zunamen, Aufenthaltsort,
Amtshauptmannschaft 2c., Bemerkungen zusammengetragen. In der Rubrik „Bemerk-
ungen“ der Hauptstammliste ist Datum der Zurückstellung und Nr. der vorstehend erwähnten
Hülfsliste anzugeben.
Einen entsprechenden Vermerk erhalten auch die Ueberweisungs-Nationale.
6. Die ad 4 erwähnten Listen mit den Entscheidungen des Brigade-Commandanten
sind von den Landwehr-Bezirks-Commandos als Belege zu den Stammllisten sorgfältig
aufzubewahren.
* 37.
Zurückstellung von Reserve= und Landwehr-Mannschaften in Berücksich-
tigung häuslicher und gewerblicher Verhältnisse.)
1. Aus Anlaß häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in den „Bestimmungen
über Ctassificirung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften wegen hänslicher und gewerb-
licher Verhältnisse“ näher bezeichnet sind, kann die zeit= und bedingungsweise Zurückstellung
von Mannschaften der Reserve und Landwehr für den Fall einer Mobilmachung oder außer-
ordentlichen Verstärkung des Heeres verfügt werden.
*) Dispensation von den Uebungen siehe 8 50.