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2. Do die Zurückstellung von Mannschaften wegen häuslicher oder gewerblicher Verhält-
nisse, wenn dieselben in andere Bezirke verziehen, erlischt, so bedürfen die Ueberweisungs-
Nationale keines Vermerkes über etwa verfügke Zurückstellungen.
3. Die zurückgestellten Mannschaften bleiben in den Stammlisten auf ihrem bisherigen
Platze stehen, sind jedoch deutlich zu bezeichnen, damit bei Beorderung von Mannschaften aus
der Liste Irrthümer vermieden werden, unv ist auf die betreffende Nummer des nach Schema 11 S S
zu führenden besonderen Verzeichnisses hinzuweisen. 6
Zurückstellung der unabkömmlichen Beamten.
1. Die Verpflichtung der Civilbeamten zum Militärdienste bleibt gänzlich von den be-
stehenden gesetzlichen allgemeinen Vorschriften über die Ergänzung des Heeres abhängig.
2. Als Regel gilt, daß jeder Civilbeamte, welcher in der Reserve oder Landwehr steht,
oder nach Maßgabe seines Alters aus der Reihenfolge noch dazu aufgerufen werden möchte,
im Falle einer Mobilmachung seiner militärdienstlichen Bestimmung folgen und eintreten muß.
3. Eine Ausnahme von der ad 2 festgesetzten Regel findet nur dann statt, wenn der
Chef der Behorde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt ist, pflichtmäßig erklärt,
daß letzterer in seinen Arbeiten von einem anderen Beamten nicht vertreten werden könne.
4. Ein derartiges Attest der Unentbehrlichkeit für den Civildienst darf aber nur solchen
Beamten ertheilt werden, die in ihren Civilverhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind,
als z. B. die Bürgermeister, Ortsrichter 2c.
Allein auch den Beamten dieser Kategorie kann und muß das Unentbehrlichkeits-Attest
verweigert werden, sobald nach den Umständen eine Stellvertretung derselben ohne Nachtheil
des Civildienstes zulässig erscheint. 6
5. Außer den ad 4 bezeichneten Beamten können nur noch mit Unentbehrlichkeits-
Attesten versehen werden:
a) durch die Kreisdirection: die einzeln stehenden Beamten Königlicher Cassen, welche
Caution gestellt haben; einzeln stehende Schullehrer, deren event. Stellvertretung
nicht bewirkt werden kann; die Grenz-Aufsichtsbeamten, namentlich die Ober-Zoll-
inspectoren, Ober-Grenzcontroleure und Grenzaufseher;
b) die etatsmäßigen Postbeamten und die mit technischem Postvienste beschäftigten Diäta-
rien, soweit sie gegen eine fixirte Remuneration oder fixirte Diäten in unentbehrlichen
Dienststellen verwendet werden, durch die ihnen vorgesetzten Ober-Postdirectionen
nach vorgängiger Einholung der Genehmigung des Finanzministeriums;
C) die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwen-
digen Beamten bei den Staats= und Privateisenbahnen, insbesondere die Eisenbahn-
Ingenieure, die Betriebs -Directoren und Betriebs-Inspectoren, Stations-Vorsteher
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