Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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sowie am 1. Juni jeden Jahres Nachtragelisten, beide nach Schema 12 an das Kriegs- - 
Ministerium gelangen zu lassen. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgaug und Zuwachs nach Maßgabe der im Schema 
enthaltenen Andeutungen speciell zu erläutern. 
Solche reserve= oder landwehrpflichtige Beamten, welche in Stellen neu eintreten, in denen 
sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unabkommlich sind, kennen auch außer- 
terminlich reclamirt werden. 
12. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Male reclamirt werden, ist den be- 
treffenden Listen ein Unentbehrlichkeits5-Attest beizufügen. Bei wiederholter Aufnahme eines 
Beamten in die betr. Listen ist jedoch die Beifügung eines Unentbehrlichkeits-Attestes nur 
in dem Falle erforderlich, wenn Aenderungen in der dienstlichen Stellung desselben ein- 
getreten sind. 
Die betreffenden Behorden sind ermächtigt, die Gründe der Unabkömmlichkeit der von 
ihnen reclamirten Beamten statt auf einem besonderen Bogen in einer eigens dafür zu be- 
stimmenden Rubrik der jährlich, resp. halbjährlich einzureichenden Namensliste anzugeben. 
1 3. Die als unabkömmlich anerkannten Beamten rangiren für die Dauer ihrer Unab- 
kömmlichkeit bei Einbeorderung von Mannschaften zur Mobilmachung hinter dem ältesten Jahr- 
gange der Landwehr. 
In Betreff der Listenführung über dieselben finden die Bestimmungen ad 3 des & 37 
analoge Anwendung. Die Unentbehrlichkeits-Atteste sind ron den Landwehr-Bezirks-Comman-= 
dos aufzubewahren. 
14. Reclamationen von Beamten im Augenblicke der Mobilmachung sind unzulässig. 
39. 
Löschen der Mannschaften in den Stammlisten. 
1. Die Löschung von Mannschaften in den Stammlisten ist nur gestattet: 
a) wenn solche sterben; 
b) wenn sie aus dem Militär-Verhältnisse entlassen werden; 
) wenn sie zum Offizier befördert werden oder den Charakter als Assistenzarzt erhalten; 
4) wenn Mannschaften die Staatsangehörigkeit verlieren; 
e) bei Ausstoßung aus dem Soldatenstande und bei Erkenntniß auf Zuchthaus= und 
Arbeitshausstrafe (s. & 26 ad 4); 
f) bei eintretender gänzlicher Dienstuntauglichkeit (s. S 36). 
2. Löschungen erfolgen nur auf Verfügung des Landwehr-Bezirks-Commandanten, und 
ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund der Löschung anzugeben, sowie auf etwa vor- 
handene Belege zu verweisen.
	        
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