Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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f) die Namen der beim letzten Classifications-Geschäfte zurückgestellten Mannschaften be- 
kannt zu machen; 
8) die Dienststunden des Feldwebels zur An= und Abmeldung bekannt zu machen; 
h) die Protocolle zu etwaigen Rehabilitirungs-Vorschlägen aufzunehmen; 
i) Nachfrage nach denjenigen Mannschaften zu halten, welche aus der Controle gekommen 
sind. 
842. 
Wahl der Controlplätze. Bestimmung der Termine für die Control— 
Versammlungen. 
1. Für jeden Compagnie-Bezirk sind die Control-Versammlungsorte der Art festzustellen, 
daß, einzelne der Localität nach unvermeidliche Ausnahmefälle abgerechnet, die Mannschaft von 
ihrem Wohnorte bis zum Controlplatze keinen weiteren Weg als höchstens 11 Meile zurück- 
zulegen hat. 
2. Zu einer Control-Versammlung sind in der Regel nicht mehr als 200 Mann zu- 
sammenzuberufen. 
3. Die Control-Versammlungen in einem und demselben Compagnie-Bezirke sind un- 
mittelbar hinter einander, event. mehrere an einem Tage abzuhalten und der Art zu legen, 
daß die Reise des mit der Abhaltung derselben beanftragten Offiziers und des Bezirksfeld- 
webels eine Rundreise auf dem möglichst kürzesten Wege bildet. 
4. Die Control-Versammlungen finden in der Regel an den Wochentagen statt, aus- 
nahmsweise jedoch, wo besondere Verhältnisse solches wünschenswerth und thunlich erscheinen 
lassen, nach erfolgter Einigung der betreffenden oberen Provinzial-Behörden, auch an den 
Sonntagen. 
5. Die Control-Versammlungen sind zwischen dem 1. März und 15. April, resp. dem 
1. October und 15. November anzusetzen und so früh als möglich in ortsüblicher Weise, 
z. B. durch die Amtsblätter, durch Ausrufen, Anschlag 2c., zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Die Stunden für die Control-Versammlungen sind mit möglichster Rücksicht auf die Arbeits- 
zeit zu bestimmen. 
Die Feststellung der Termine für die Control-Versammlungen bedarf der Genehmigung 
des General-Commandanten. 
* 43. 
Beorderung zu den Control-Versammlungen. Dispensation von denselben. 
1. Die Beorderung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes erfolgt, den Local-Ver- 
bältnissen entsprechend, entweder durch öffentliche Aufforderung in Verbindung mit den im 
42 ad 5 erwähnten Bekanntmachungen oder durch Aushändigung persönlicher Ordres.
	        
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