Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Reservisten und Landwehrmänner, welche wegen Felddienstunfähigkeit oder Unabkömm— 
lichkeit hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden, sind in den Rapporten 
bei der Landwehr zu führen, in die schwarzen Zahlen mit aufzunehmen und bei den Haupt— 
summen der einzelnen Truppengattungen durch rothe Zahlen zu bezeichnen. 
Reservisten, welche wegen häuslicher 2c. Verhältnisse hinter den letzten Jahrgang der Re— 
serve zurückgestellt werden, sind analog bei der Reserve zu führen und durch rothe Zahlen zu 
bezeichnen. 
Die als Krankenträger ausgebildeten Mannschaften sind im Rapporte bei ihrer Waffe zu 
führen und in der Colonne „Krankenträger“ außerdem mit rothen Zahlen anzugeben. 
3. Die Infanterie-Brigaden haben aus den ihnen von den Landwehr-Bezirks-Commandos 
pro December einzureichenden Rapporten dem Divisions-Commando der Reiterei, dem Ar— 
tillerie-Corps-Commando, dem Commando des Schützen-Regiments, der Jäger-Bataillone, so- 
wie des Pionnier= und Train-Bataillons, die Nachweisungen der für dieselben vorhandenen 
Mannschaften in Form eines Auszuges zu übersenden. 
* 55. 
Verfahren bei Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
zum Dienste und bei Wiederentlassung derselben. 
1. Die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei eintretender Mobil- 
machung, zu den Uebungen (vergl. §& 5 1) oder aus besonderer Veranlassung (z. B. zum Ver- 
hör, zur Abbüßung einer Strafe rc.) erfolgt für alle Truppengattungen durch die Landwehr- 
Bezirks-Commandos. (Zur Disposition beurlaubte Mannschaften s. 8 24.) 
2. Die Zahlen und Gestellungsorte der im Falle einer Mobilmachung für die einzelnen 
Truppentheile und Branchen zu beordernden Mannschaften ergeben sich für jeden Landwehr- 
Bataillons-Bezirk aus den für die Mobilmachung zu erlassenden Bestimmungen. 
Ueber die Verpflichtung zum Einkommen bei der Fahne entscheidet grundsätzlich das 
Dienstalter dergestalt, daß in jeder Kategorie die jüngsten Dienstaltersclassen zunächst hiervon 
betroffen werden. 
In der Dienstaltersclasse rangiren die Mannschaften, welche wegen Controlentziehung 
nachdienen müssen, zur ersten Stelle, die übrigen Mannschaften nach dem Lebensalter, welches 
dergestalt bei ihrer Einberufung mit in Betracht gezogen wird, daß, insofern der Bedarf nicht 
die ganze Classe umfaßt, die jüngsten Leute zunächst einberufen werden. 
Freiwillige können ohne Rücksicht auf die Classe, in der sie sich befinden, angenommen 
werden, wofür ebenso viele von den ältesten Mannschaften des betreffenden Compagniebezirks 
befreit bleiben; der Landwehr-Bezirks-Commandant ist zu der Annahme jevoch nicht verpflichtet, 
wenn er dieselbe aus dienstlichen Gründen für nachtheilig erachtet.
	        
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