Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 817 — 
856. 
Freiwilliger Wiedereintritt der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum 
activen Dienste. 
1. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes freiwillig bei Truppentheilen der Linie 
wieder einzutreten wünschen, so haben die Truppentheile, wenn sie dieselben einstellen wollen, 
hiervon sogleich das betreffende Landwehr-Bezirks-Commando zu benachrichtigen und bei dem— 
selben die Ueberweisung zu beantragen. 
2. Als unabkömmlich anerkannte Civilbeamte können nur mit Zustimmung ihrer vor— 
gesetzten Civilbehörde zum freiwilligen Eintritte zugelassen werden. 
Sollte daher von einem Truppentheile die Ueberweisung eines solchen Mannes beantragt 
werden, so hat das Landwehr-Bezirks-Commando dem ersteren von der erfolgten Anerkennung 
des Betreffenden als unabkömmlichen Beamten Kenntniß zu geben. 
857. 
Ersatz verloren gegangener oder verdorbener Militärpässe und Führungs- 
zeugnisse. 
1. Die Militärpässe und Führungszeugnisse werden den Mannschaften bei ihrer Ent- 
lassung von den Truppentheilen im Originale kostenfrei ertheilt. 
2. Geht eines der ad 1 bezeichneten Militärpapiere verloren oder wird ein solches un- 
brauchbar, so hat der betreffende Beurlaubte unter Angabe der Veranlassung des Verlustes, 
oder unter Abgabe des unbrauchbar gewordenen Originals, auf Ersatz anzutragen. 
3. Derartige Anträge sind an den Bezirksfeldwebel zu richten und gehen von diesem 
unter Beifügung des Ueberweisungs-Nationals an das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Commando. 
4. Die Ausfertigung von Duplicaten verloren gegangener Militärpässe oder Führungs- 
Atteste darf nur von den Landwehr-Bezirks-Commandos auf Grund der Stammlisten und 
Ueberweisungs-Nationale und zwar unentgeltlich erfolgen. 
Zehnter Abschnitt. 
858. 
Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen 
auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine. 
1. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter der Controle der 
Landwehr-Behörden, und finden auf dieselben alle in den vorstehenden Abschnitten über die 
Dienstverhältnisse und die Controle der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Landheeres 
enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. 
1868. 100
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.