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856.
Freiwilliger Wiedereintritt der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zum
activen Dienste.
1. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes freiwillig bei Truppentheilen der Linie
wieder einzutreten wünschen, so haben die Truppentheile, wenn sie dieselben einstellen wollen,
hiervon sogleich das betreffende Landwehr-Bezirks-Commando zu benachrichtigen und bei dem—
selben die Ueberweisung zu beantragen.
2. Als unabkömmlich anerkannte Civilbeamte können nur mit Zustimmung ihrer vor—
gesetzten Civilbehörde zum freiwilligen Eintritte zugelassen werden.
Sollte daher von einem Truppentheile die Ueberweisung eines solchen Mannes beantragt
werden, so hat das Landwehr-Bezirks-Commando dem ersteren von der erfolgten Anerkennung
des Betreffenden als unabkömmlichen Beamten Kenntniß zu geben.
857.
Ersatz verloren gegangener oder verdorbener Militärpässe und Führungs-
zeugnisse.
1. Die Militärpässe und Führungszeugnisse werden den Mannschaften bei ihrer Ent-
lassung von den Truppentheilen im Originale kostenfrei ertheilt.
2. Geht eines der ad 1 bezeichneten Militärpapiere verloren oder wird ein solches un-
brauchbar, so hat der betreffende Beurlaubte unter Angabe der Veranlassung des Verlustes,
oder unter Abgabe des unbrauchbar gewordenen Originals, auf Ersatz anzutragen.
3. Derartige Anträge sind an den Bezirksfeldwebel zu richten und gehen von diesem
unter Beifügung des Ueberweisungs-Nationals an das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Commando.
4. Die Ausfertigung von Duplicaten verloren gegangener Militärpässe oder Führungs-
Atteste darf nur von den Landwehr-Bezirks-Commandos auf Grund der Stammlisten und
Ueberweisungs-Nationale und zwar unentgeltlich erfolgen.
Zehnter Abschnitt.
858.
Anwendung der in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen
auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine.
1. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine stehen unter der Controle der
Landwehr-Behörden, und finden auf dieselben alle in den vorstehenden Abschnitten über die
Dienstverhältnisse und die Controle der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Landheeres
enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung.
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