Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2. Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger 
Anmusterung thatsächlich in den Dienst getreten sind, sind in Friedenszeiten für die Dauer 
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung von allem Militärdienste befreit. Ge- 
hören dieselben zum Beurlaubtenstande, se haben sie sich beim Bezirksfeldwebel vor Antritt 
des Dienstes auf dem Handelsschiffe unter Vorlegung eines Nachweises über die Dauer der 
eingegangenen Verpflichtung abzumelden. 
Nach Ablauf der Zeit, für welche sie sich hiernach abgemeldet hatten, müssen sie sich bei 
dem nächsten Bezirksfeldwebel anmelden, und sind zu dieser Meldung auch verpflichtet, wenn 
sie vor Ablauf der Reisefrist in diesseitige Häfen zurückkehren. Sind dergleichen Mannschaften 
verhindert, nach Ablauf der Reisefrist pünktlich zurückzukehren, so haben sie sich durch Atteste 
über ihr längeres Außenbleiben, sowie darüber, daß die Rückkehr nicht früher möglich gewesen 
ist, auszuweisen. 
Da die qu. Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet sind, nach ihrer Rückkehr 
von der Reise ihre versäumten Militärdienstpflichten event. nachzuholen, so bedürfen sie zu 
jeder neuen Reise zuvor der durch den Bezirksfeldwebel zu beantragenden Genehmigung des 
Commandos der Flotten-Stamm-Dioision. 
3. Die Bestimmungen ad 2 finden analoge Anwendung auf diejenigen zum Beurlaubten- 
stande gehörenden Seeleute, welche eine Norddeutsche Navigationsschule oder damit verbundene 
Schiffsbauschule besuchen. Diese Mannschaften sind während des Besuchs einer solchen Schule 
im Frieden zum Dienste in der Kriegsflotte nicht heranzuziehen, und wenn erforderlich, auch 
von Control-Versammlungen zu dispensiren. 
4. In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer Be- 
stimmung gemäs, in folgende Abtheilungen getrennt zu führen: 
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division, 
B. Mannschaften der Werft-Diovision, 
a) Maschinen-Compagnie, 
b) Handwerks-Compagnie, 
C. Mannschaften des See-Bataillons, 
l0. Mannschaften der See-Artillerie. 
5. Das Commando der Stamm-Division der Flotte der Ostsee erhält direct von den Land- 
wehr-Bezirks-Commandos namentliche Listen aller in deren Controle befindlichen Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Marine nach Schema 6. 
Diese Listen müssen den Bestand nach den ad 4 angegebenen Kategorieen, sowie nach 
Chargen und Jahrgängen getrennt nachweisen und bei den Seefahrern namentlich die Angaben 
enthalten, ob dieselben im Bezirke anwesend sind oder nicht. 
In der zweiten Hälfte der Monate Februar, Mai, August und November gelangen diese 
Listen an die Landwehr-Bezirks-Commandos zurück und sind zum 1. März, 1. Juni, 1. Sep-
	        
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