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2. Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger
Anmusterung thatsächlich in den Dienst getreten sind, sind in Friedenszeiten für die Dauer
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtung von allem Militärdienste befreit. Ge-
hören dieselben zum Beurlaubtenstande, se haben sie sich beim Bezirksfeldwebel vor Antritt
des Dienstes auf dem Handelsschiffe unter Vorlegung eines Nachweises über die Dauer der
eingegangenen Verpflichtung abzumelden.
Nach Ablauf der Zeit, für welche sie sich hiernach abgemeldet hatten, müssen sie sich bei
dem nächsten Bezirksfeldwebel anmelden, und sind zu dieser Meldung auch verpflichtet, wenn
sie vor Ablauf der Reisefrist in diesseitige Häfen zurückkehren. Sind dergleichen Mannschaften
verhindert, nach Ablauf der Reisefrist pünktlich zurückzukehren, so haben sie sich durch Atteste
über ihr längeres Außenbleiben, sowie darüber, daß die Rückkehr nicht früher möglich gewesen
ist, auszuweisen.
Da die qu. Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet sind, nach ihrer Rückkehr
von der Reise ihre versäumten Militärdienstpflichten event. nachzuholen, so bedürfen sie zu
jeder neuen Reise zuvor der durch den Bezirksfeldwebel zu beantragenden Genehmigung des
Commandos der Flotten-Stamm-Dioision.
3. Die Bestimmungen ad 2 finden analoge Anwendung auf diejenigen zum Beurlaubten-
stande gehörenden Seeleute, welche eine Norddeutsche Navigationsschule oder damit verbundene
Schiffsbauschule besuchen. Diese Mannschaften sind während des Besuchs einer solchen Schule
im Frieden zum Dienste in der Kriegsflotte nicht heranzuziehen, und wenn erforderlich, auch
von Control-Versammlungen zu dispensiren.
4. In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer Be-
stimmung gemäs, in folgende Abtheilungen getrennt zu führen:
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division,
B. Mannschaften der Werft-Diovision,
a) Maschinen-Compagnie,
b) Handwerks-Compagnie,
C. Mannschaften des See-Bataillons,
l0. Mannschaften der See-Artillerie.
5. Das Commando der Stamm-Division der Flotte der Ostsee erhält direct von den Land-
wehr-Bezirks-Commandos namentliche Listen aller in deren Controle befindlichen Mannschaften
des Beurlaubtenstandes der Marine nach Schema 6.
Diese Listen müssen den Bestand nach den ad 4 angegebenen Kategorieen, sowie nach
Chargen und Jahrgängen getrennt nachweisen und bei den Seefahrern namentlich die Angaben
enthalten, ob dieselben im Bezirke anwesend sind oder nicht.
In der zweiten Hälfte der Monate Februar, Mai, August und November gelangen diese
Listen an die Landwehr-Bezirks-Commandos zurück und sind zum 1. März, 1. Juni, 1. Sep-