Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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tember und 1. December dem Commando der Stamm-Diovision der Flotte der Ostsee nach 
vorgängiger Berichtigung wieder zuzustellen. Gestatten Raum und llebersichtlichkeit nicht mehr 
die Berichtigung der Listen, so sind neue Listen einzusenden. 
6. Gleichzeitig mit den ad 5 erwähnten Listen sind dem Commando der Flotten-Stamm- 
Division Listen von den im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen, auf Dampfschiffen 
ausgebildeten Maschinisten und Heizern — und zwar in Reserve und Landwehr getrennt 
und in jedem dieser Dienstverhältnisse nach Ausbildung auf See= und Fluß-Dampfschiffen 
gesondert — zu übersenden. Die Berichtigung dieser Listen erfolgt wie ad 4 angegeben. 
7. Die Listen der zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Marine-Mannschaften 
sind gesondert von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres zu führen und 
nach erfolgter Entscheidung über diese Mannschaften dem Commando der Flotten-Stamm- 
Division mitzutheilen. 
8. In ezirken, in denen eine größere Zahl von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der 
Marine in Controle stehen, können dieselben von den Frühjahrs= und Herbst-Controlversamm- 
lungen befreit und dagegen zu besonderen Marine-Controlversammlungen, welche in der 
ersten Hälfte des Monats Januar anzuberaumen sind, herangezogen werden. 
9. Alle Einberufungen von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine zum 
Dienste erfolgen durch die Landwehr-Bezirks-Commandos auf Grund directer Requisition des 
Commandos der Flotten-Stamm-Didvision. 
Dresden, am 1 8. December 1867. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
109“
	        
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