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tember und 1. December dem Commando der Stamm-Diovision der Flotte der Ostsee nach
vorgängiger Berichtigung wieder zuzustellen. Gestatten Raum und llebersichtlichkeit nicht mehr
die Berichtigung der Listen, so sind neue Listen einzusenden.
6. Gleichzeitig mit den ad 5 erwähnten Listen sind dem Commando der Flotten-Stamm-
Division Listen von den im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen, auf Dampfschiffen
ausgebildeten Maschinisten und Heizern — und zwar in Reserve und Landwehr getrennt
und in jedem dieser Dienstverhältnisse nach Ausbildung auf See= und Fluß-Dampfschiffen
gesondert — zu übersenden. Die Berichtigung dieser Listen erfolgt wie ad 4 angegeben.
7. Die Listen der zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Marine-Mannschaften
sind gesondert von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres zu führen und
nach erfolgter Entscheidung über diese Mannschaften dem Commando der Flotten-Stamm-
Division mitzutheilen.
8. In ezirken, in denen eine größere Zahl von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der
Marine in Controle stehen, können dieselben von den Frühjahrs= und Herbst-Controlversamm-
lungen befreit und dagegen zu besonderen Marine-Controlversammlungen, welche in der
ersten Hälfte des Monats Januar anzuberaumen sind, herangezogen werden.
9. Alle Einberufungen von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine zum
Dienste erfolgen durch die Landwehr-Bezirks-Commandos auf Grund directer Requisition des
Commandos der Flotten-Stamm-Didvision.
Dresden, am 1 8. December 1867.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
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