Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 823 — 
  
  
  
  
  
  
Bestimmungen 
für die 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Mannschaften, welche von den Truppentheilen zur Reserve 
oder Landwehr entlassen werden, haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer 
Entlassung bei dem Bezirksfeldwebel des von ihnen gewählten Aufenthalts- 
ortes zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der 
Entlassene an dem Orte bleibt, in welchem sein bisheriger Truppentheil in 
Garnison steht. Nur wer von seinem Truppentheile die schriftliche Ge— 
nehmigung in seinem Passe hierzu erhält, darf die Anmeldung beim Bezirks- 
feldwebel bis zu 4 Wochen verschieben. 
2. Die nächsten militärischen Vorgesetzten des beurlaubten Reservisten 
und des Wehrmannes sind der Compagnieführer und der Feldwebel des 
Compagnie-Bezirks, in dem er wohnt, der Bezirks-Commandant des Land- 
wehr-Bataillons-Bezirks, in welchem sein Wohnort liegt, und deren Stell- 
vertreter. 
3. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von 
ihren Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehlen 
und Einberufungsordres unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist es 
ihre ehrenvolle Bestimmung, sich zur Vertheidigung des Thrones und des 
Vaterlandes zu gestellen. 
4. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen 
Dienstweg einzuhalten. Ingleichen sind dieselben beim mündlichen oder 
schriftlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten in militärischen Dienstangelegen- 
heiten den allgemeinen Regeln der Subordination unterworfen. 
  
  
  
 
	        
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