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5. Mannschaften, welche ihren Wohn= oder Aufenthaltsort wechseln,
haben dieß innerhalb 14 Tagen dem Bezirksfeldwebel zu melden. Verzieht
ein Mann aus einem Compagnie-Bezirke in einen anderen, so hat er sich
vor dem Verziehen bei dem Feldwebel des Bezirks, zu welchem sein bis-
heriger Wohnort gehörte, ab= und bei dem Feldwebel des Compagnie-Bezirks,
in welchem der neue Wohnort liegt, innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem
Umzuge anzumelden.
Mannschaften, welche in größeren Städten wohnen, haben jede Wohn-
ungsveränderung innerhalb der Stadt dem betreffenden Bezirksfeldwebel
spätestens 14 Tage nach erfolgtem Umzuge zu melden.
6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes können ungehindert verreisen,
haben jedoch dem Bezirksfeldwebel den Antritt der Reise und die Rückkehr
von derselben zu melden, sobald diese eine 14tägige Abwesenheit vom Wohn-
orte zur Folge hat. War beim Antritte der Reise nicht zu übersehen, ob
die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die
Meldung 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Abmeldung
zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während
seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn befördert werden können. Er
bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür ver-
antwortlich, daß ihm jede Ordre richtig zugeht.
Will ein Reservist oder Wehrmann innerhalb der Uebungszeit eine
Reise unternehmen, so ist ihm dieß zwar gestattet; er ist jedoch verpflichtet,
einer an ihn etwa ergehenden Gestellungsordre zur Uebung unbedingt Folge
zu leisten, und muß einer solchen gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt
der Reise auf seinen Antrag von der Theilnahme an der Uebung ausdrücklich
dispensirt ist.
Fällt in die Zeit der Reise eine Controlversammlung (s. unter 11),
so hat der Reservist oder Wehrmann, falls er nicht im Voraus von der-
selben dispensirt sein sollte, am 15. April resp. 15. November dem Bezirks-
feldwebel schriftlich seinen zeitigen Aufenthaltsort anzuzeigen. Wer jedoch,
bevor er sich zur Reise abmeldete, eine Einberufungsordre zur Controlver-
sammlung erhalten hat, muß derselben unbedingt Folge leisten, falls er nicht
davon dispensirt wird.
7. Mannschaften, welche außerhalb des Gebietes des Norddeutschen
Bundes ihren Wohnort oder Aufenthaltsort nehmen, haben dafür Sorge