1868.
— 825 —
5
zu tragen, daß ihnen von ihren heimathlichen Angehörigen oder Polizei-
behörden etwaige militärische Ordres zugesandt werden können. Zu Uebungen
und Controlversammlungen sind dieselben verpflichtet, soweit sie nicht aus-
drücklich hiervon dispensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung haben
sie sich unaufgefordert in das Inland zurückzubegeben, und sich bei dem-
jenigen Landwehr-Bezirks-Commando zum Dienste zu melden, in dessen
Controle sie stehen, oder welches sie vom Auslande her am leichtesten er-
reichen können.
8. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich
beim Bezirksfeldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind die-
selben von weiteren Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte
Wanderschaft in die Zeit einer Uebung oder Controlversammlung, so bedarf
es dazu der Erlaubniß des Landwehr-Bezirks-Commandanten, welche in
dem Militärpasse eingetragen sein muß. Sobald jedoch der wandernde
Reservist oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, für welche die Dis-
pensation von den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen Orte in
Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzumelden.
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht
ertheilt worden ist, oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Control=
pflichtige bei dem nächsten Bezirksfeldwebel zu melden.
9. Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich er-
folgen, müssen aber durch den zur Meldung Verpflichteten selbst erstattet
werden; Meldungen durch einen Dritten sind nur in den Fällen gestattet,
wo es sich um eine Abmeldung beim Wohnortswechsel oder beim Wohnungs-
wechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab= und Anmeldung bei Reisen
handelt. Bei jeder Meldung ist der Militärpaß vorzulegen, und gilt die
Meldung nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militärpaß eingetragen ist.
Anmeldungen sind, wo möglich, mündlich zu erstatten; wer sich schrift-
lich anmeldet, hat bei Uebersendung des Militärpasses anzugeben, wo er
früher gewohnt hat, und für welchen Ort er sich anmeldet, ob er verheirathet
ist und Kinder hat, welchem Stande oder Gewerbe er angehört.
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des
Landes portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Bemerkung „Land-
wehrsache“ versehen sind. Schriftliche Meldungen, welche durch die Stadt-
post befördert werden, sind vom Meldenden zu frankiren, da die Stadtpost
keine Portofreiheit gewährt.
110