Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird disciplinarisch 
mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Gefängnißstrafe von 3 bis 
8 Tagen belegt. Ist blos die Ab--, aber nicht die Anmeldung versäumt, so 
tritt Geldstrafe von 1 bis 2 Thalern oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 
Tagen ein. Wenn sich der Verpflichtete der Controle entzieht und seine 
Dienstzeit damit unterbricht, muß er die versäumte Dienstzeit nachholen. 
11. Im Frühjahre, in der Regel zwischen dem 1. März und 15. April, 
findet für alle Reservisten, und im Herbste, in der Regel zwischen dem 1, Oc- 
tober und 15. November, für alle Reservisten und Landwehrmänner eine Con- 
trolversammlung statt. Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte von 
der Theilnahme an derselben abgehalten wird, muß vorher oder spätestens 
zur Stunde des Appells durch ein Attest der Orts= oder Polizeibehörde ent- 
schuldigt werden. — Mannschaften der Reserve, welche im Frühjahre bis 
spätestens zum 15. April, sowie Mannschaften der Reserve und Landwehr, 
welche im Herbste bis spätestens zum 15. November keine Aufforderung 
zur Controlversammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer dispensirt 
waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen mündlich oder 
schriftlich beim Bezirksfeldwebel zu melden. # 
12. Wird ein Reservist oder Landwehrmann zu einer Uebung einberufen 
und machen seine Verhältnisse eine Befreiung von derselben nothwendig, so 
muß er sein Gesuch sogleich entweder selbst oder durch die Ortsbehörde 
dem Amtshauptmanne vortragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich 
dennoch stellen. Schon einmal Berücksichtigte können nicht befreit werden. 
Ist ein einbeorderter Reservist oder Landwehrmann so krank, daß er die 
Uebung nicht mitmachen kann, so hat er sich entweder im Bataillons- 
Stabsquartiere zur ärztlichen Untersuchung zu gestellen oder, wenn die 
Krankheit die Gestellung unmöglich macht, ein Attest des Bezirksarztes 
durch das Gerichtsamt resp. den Stadtrath an das Landwehr-Bezirks- 
Commando einzusenden. 
13. Die Nichtbefolgung der Ordre zu den Appells wird disciplinarisch 
mit 3 Tagen Mittelarrest, zu den größeren Uebungen aber mit einer Strafe 
bis zu 7 Tagen strengem Arreste resp. 14 Tagen Mittelarrest bestraft. Im 
Wiederholungsfalle und bei sonstigen erschwerenden Umständen, sowie bei 
einer Einberufung zum Kriege oder zu außerordentlichen Zusammenziehungen 
tritt gerichtliches Verfahren ein. 
  
  
  
 
	        
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