Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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14. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältnisse stehen, 
haben von dem Empfange einer militärischen Ordre sogleich ihrer vor- 
gesetzten Civilbehörde Meldung zu erstatten. 
15. Der Reservist und Wehrmann steht bei allen militärischen Ver- 
sammlungen unter den Kriegsartikeln und Militärgesetzen. Auch außer 
Dienst muß er, wenn er militärisch gekleidet ist, jeden Vorgesetzten vor- 
schriftsmäßig grüßen und ihm vorkommenden Falles gehorchen. 
16. Bei allen Gestellungen, sowohl aus Anlaß von Mobilmachungen 
u. s. w., wie zu Uebungszwecken und zu den Controlversammlungen ist 
der Reservist und Wehrmann verpflichtet, diesen Paß mit zur Stelle zu 
bringen, ingleichen das Führungsattest. So lange in letzterem der Ueber- 
tritt zur Landwehr, resp. die Entlassung aus der Landwehr nicht vermerkt 
ist, gehört der Inhaber noch zur Reserve resp. Landwehr. 
Wer seinen Militärpaß verliert, hat sogleich bei dem Bezirksfeldwebel 
mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplicates zu beantragen. 
Auf die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mann- 
schaften finden für die Dauer der Beurlaubung die vorstehenden 
Bestimmungen gleiche Anwendung, soweit sie nicht durch nach- 
folgende Festsetzungen, welche von den genannten Mannschaften bis 
zu ihrem Uebertritte zur Reserve speciell zu beachten sind, abgeändert 
werden. 
17. Die zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubten Mannschaften 
der Infanterie und Jäger haben sich in der Zeit vom 1. April bis 1. August, 
die der Cavallerie, Artillerie und Pionniere vom 1. Februar bis 1. August 
in dem Jahre ihrer Beurlaubung jederzeit bereit zu halten, einer Einberuf- 
ungsordre zu ihrem Truppentheile behufs Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienst- 
pflicht sogleich Folge zu leisten. 
18. Das Umherreisen resp. Wandern im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes, sowie das Verziehen ins Ausland ist den zur Disposition Be- 
urlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils gestattet. Die mit einem 
Wohnortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürfen dieselben zwar 
— selbstverständlich nach erfolgter Abmeldung bei dem Bezirksfeldwebel — 
unternehmen, haben sich jedoch im neuen Aufenthaltsorte sofort wieder 
anzumelden. 
Zuwiderhandelnde werden unverzüglich zu ihrem Truppentheile ein- 
gezogen. 
  
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