Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 13. 
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer außerordentlichen 
Zusammenziehung der Truppen, oder zu größeren Uebungen einberufen werden, müssen die 
bei den Civilgerichten einzuleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, sowie die Straf— 
vollstreckung, für die Dauer der militärischen Dienstleistung des Einberufenen in den Fällen 
suspendirt bleiben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt ist, oder bei der Unter— 
suchung gesetzlich eintreten muß. 
814. 
Die Fortstellung einer Untersuchung, welche beim Eintritte des Termins der Entlassung 
aus dem Dienststande noch schwebt, kann, wenn dieselbe ein gemeines Verbrechen zum Gegen— 
stande hat, und kein gerichtlich zu bestrafendes militärisches Verbrechen damit zusammentrifft, 
insofern der Angeschuldigte nicht verhaftet ist, dem Civilgerichte überlassen werden. 
815. 
Kommt ein während des Dienststandes begangenes Verbrechen erst nach dem Uebertritte 
des Angeschuldigten in den Beurlaubtenstand zur Anzeige, so steht dessen Untersuchung und 
Bestrafung den Civilgerichten nur dann zu, wenn das Verbrechen zu den gemeinen gehört 
und mit keinem gerichtlich zu bestrafenden militärischen Verbrechen zusammentrifft. 
 
	        
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