Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 879 — 
Beilage 2. 
  
Auszug 
aus der 
„Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee.“ 
8 23. 
Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disciplinar-Bestrafung 
wie die Mannschaft des stehenden Heeres behandelt. 
So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben nur der Landwehr-Bezirks-Com- 
mandant und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disciplinarstrafen gegen die Stamm-Mann- 
schaften zu verhängen. 
Der Landwehr-Bezirks-Commandant hat die Disciplinarstrafgewalt in demselben Um- 
fange, wie der Commandant eines selbstständigen Bataillons (6§ 12).27) 
Ist der Landwehr-Bezirks-Commandant abwesend oder dessen Stelle unbesetzt, so geht 
dessen Disciplinar-Strafgewalt während der Dauer der Stellvertretung auf den Stellvertreter 
im Commando über. Wird aber für den abwesenden oder manquirenden Landwehr-Bezirks- 
Commandant kein Stellvertreter ernannt, so hat während der Dauer eines solchen Verhältnisses 
  
*) § 12 lautet: 
„Die Commandanten der Regimenter und selbstständigen Bataillone und alle anderen Befehlshaber, 
welchen die niedere Gerichtsbarkeit verliehen ist, sind befugt, außer den im § 9 erwähnten Strafen 
1. gegen Offiziere: 
a) strengen Verweis, 
b) einfachen Stuben-Arrest bis zu sechs Tagen, 
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
Casernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen, 
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen, und gegen Gemeine: 
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und 
4. gegen Gemeine: 
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen, 
zu verhängen. 
Auch sind dieselben berechtigt: 
5. Gefreite von dieser Charge zu entfernen, und 
6. Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes, nach zuvor im Dienstwege eingeholter Genehmigung 
des ihnen vorgesetzten commandirenden Generals, einer Arbeiter-Abtheilung zu überweisen."“
	        
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