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Beilage 2.
Auszug
aus der
„Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee.“
8 23.
Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disciplinar-Bestrafung
wie die Mannschaft des stehenden Heeres behandelt.
So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben nur der Landwehr-Bezirks-Com-
mandant und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disciplinarstrafen gegen die Stamm-Mann-
schaften zu verhängen.
Der Landwehr-Bezirks-Commandant hat die Disciplinarstrafgewalt in demselben Um-
fange, wie der Commandant eines selbstständigen Bataillons (6§ 12).27)
Ist der Landwehr-Bezirks-Commandant abwesend oder dessen Stelle unbesetzt, so geht
dessen Disciplinar-Strafgewalt während der Dauer der Stellvertretung auf den Stellvertreter
im Commando über. Wird aber für den abwesenden oder manquirenden Landwehr-Bezirks-
Commandant kein Stellvertreter ernannt, so hat während der Dauer eines solchen Verhältnisses
*) § 12 lautet:
„Die Commandanten der Regimenter und selbstständigen Bataillone und alle anderen Befehlshaber,
welchen die niedere Gerichtsbarkeit verliehen ist, sind befugt, außer den im § 9 erwähnten Strafen
1. gegen Offiziere:
a) strengen Verweis,
b) einfachen Stuben-Arrest bis zu sechs Tagen,
2. gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Casernen-, Quartier= oder gelinden Arrest bis zu vier Wochen,
3. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen, und gegen Gemeine:
mittleren Arrest bis zu drei Wochen, und
4. gegen Gemeine:
strengen Arrest bis zu vierzehn Tagen,
zu verhängen.
Auch sind dieselben berechtigt:
5. Gefreite von dieser Charge zu entfernen, und
6. Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes, nach zuvor im Dienstwege eingeholter Genehmigung
des ihnen vorgesetzten commandirenden Generals, einer Arbeiter-Abtheilung zu überweisen."“