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Artikel 1.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung verpflichten sich gegen-
seitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern, welche von Radeberg über
Camenz nach Cottbus, beziehungsweise Spremberg, geführt und einerseits in Radeberg mit
der Sächsisch -Schlesischen Staatseisenbahn, andererseits in Cottbus oder Spremberg mit der
Berlin-Görlitzer Eisenbahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll.
Die Königlich Sächsische Regierung wird den innerhalb des Königreichs Sachsen liegen-
den Theil der Bahn für unmittelbare Rechnung der Staatscasse ausführen lassen.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, einer in Preußen domicilirenden
Gesellschaft die Concession zum Baue des innerhalb des Königreichs Preußen liegenden Theiles
unter den in Preußen üblichen, beziehungsweise gesetzlichen Bedingungen zu ertheilen.
Artikel 2.
Der Punkt, wo die Landesgrenze von der Bahn überschritten werden soll, wird nöthigen-
falls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische Commissarien näher bestimmt werden.
Artikel 3.
Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die Strecke Radeberg-Camenz binnen
3 Jahren nach Auswechselung der Ratificationen dieses Vertrags herstellen und in Betrieb
setzen zu lassen, die Strecke von Camenz bis zur Landesgrenze aber innerhalb derselben Frist
zu vollenden, welche von der Königlich Preußischen Regierung der von Ihr zu concessionirenden
Gesellschaft gestellt werden wird.
Artikel 4.
Beide Hohe contrahirende Regierungen erachten es den Verkehrsinteressen für entsprechend,
daß der Betrieb auf der Strecke von der Landesgrenze bis Camenz und auf der Strecke von
der Landesgrenze bis Cottbus (beziehungsweise Spremberg) ein und derselben Verwaltung
übertragen werde. Die Königlich Preußische Regierung wird deshalb sogleich nach geschehener
Concessionsertheilung für die Preußische Strecke der Bahn der Königlich Sächsischen Regier-
ung hiervon Mittheilung machen. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich vor, dem-
nächst mit der betreffenden Gesellschaft wegen Vereinbarung eines entsprechenden Betriebs-
überlassungsvertrags Verhandlungen führen zu lassen und wird die Königlich Preußische
Regierung von dem Ergebnisse, welches geeigneten Falles auch die Frage der Besteuerung des
Betriebs auf der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zu umfassen hat,
binnen Jahresfrist in Kenntniß setzen.
Für den Fall, daß durch die bezüglichen Verhandlungen binnen der gedachten Frist kein
Abkommen erzielt werden sollte, welches von den beiderseitigen Regierungen zur Ertheilung