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der einer jeden von Ihnen hierdurch vorbehaltenen Genehmigung geeignet befunden würde, sind
beide vertragschließende Regierungen schon jetzt darüber einverstanden, daß alsdann diejenige
Gesellschaft, welche den Betrieb auf der Bahnstrecke in Preußen führen wird, gehalten sein
soll, auch den Betrieb auf der Strecke von der Grenze bis Camenz mit zu übernehmen. Beide
Regierungen werden sich in diesem Falle über die betreffenden näheren Bedingungen ver—
ständigen.
Artikel 5.
Die Spurweite der Bahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen
überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der
Schienen betragen.
Artikel 6.
Man ist darüber einverstanden, daß in beiden Staatsgebieten bei Inangriffnahme des
Baues sogleich das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche Grundeigenthum zu
erwerben und zur Verfügung bereit zu halten ist. Vorläufig soll die Bahn jedoch nur ein-
geleisig hergestellt werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen
sich wegen der Herstellung des zweiten Geleises verständigen und soll alsdann die in Preußen
concessionirte Gesellschaft verpflichtet sein, auf Anfordern der Preußischen Regierung innerhalb
einer ihr zu bestimmenden Frist auf der Preußischen Strecke das zweite Geleis zu legen.
Artikel 7.
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden
ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 8.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Feststellung der Fahrpläne
und Tarife für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen Strecken des hier in Rede
stehenden Unternehmens nach einheitlichen Grundsätzen verfahren werden soll.
Zwischen Cottbus (beziehungsweise Spremberg) und Radeberg sollen in jeder Richtung
täglich mindestens drei Personenverkehr vermittelnde durchgehende Züge abgelassen werden,
von denen zwei jedenfalls in Radeberg unmittelbaren Anschluß an die Züge von und nach
Dresden, soweit irgend thunlich auch in Cottbus (beziehungsweise Spremberg) an die Züge
nach und von Berlin gewähren.
Bei Feststellung der Tarife soll auf möglichst niedrige Beförderungspreise, sowohl für
Personen, als für Güter Bedacht genommen werden.
Die Königlich Sächsische Regierung wird für den Verkehr nach und aus Preußen die
Bahnstrecke Dresden-Radeberg-Camenz, beziehungsweise Landesgrenze, in Tariffragen als ein