Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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der einer jeden von Ihnen hierdurch vorbehaltenen Genehmigung geeignet befunden würde, sind 
beide vertragschließende Regierungen schon jetzt darüber einverstanden, daß alsdann diejenige 
Gesellschaft, welche den Betrieb auf der Bahnstrecke in Preußen führen wird, gehalten sein 
soll, auch den Betrieb auf der Strecke von der Grenze bis Camenz mit zu übernehmen. Beide 
Regierungen werden sich in diesem Falle über die betreffenden näheren Bedingungen ver— 
ständigen. 
Artikel 5. 
Die Spurweite der Bahn soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 
überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der 
Schienen betragen. 
Artikel 6. 
Man ist darüber einverstanden, daß in beiden Staatsgebieten bei Inangriffnahme des 
Baues sogleich das für die Anlegung von zwei Geleisen erforderliche Grundeigenthum zu 
erwerben und zur Verfügung bereit zu halten ist. Vorläufig soll die Bahn jedoch nur ein- 
geleisig hergestellt werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen 
sich wegen der Herstellung des zweiten Geleises verständigen und soll alsdann die in Preußen 
concessionirte Gesellschaft verpflichtet sein, auf Anfordern der Preußischen Regierung innerhalb 
einer ihr zu bestimmenden Frist auf der Preußischen Strecke das zweite Geleis zu legen. 
Artikel 7. 
Die von einer der beiden contrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden 
ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 8. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß bei Feststellung der Fahrpläne 
und Tarife für die in den beiderseitigen Staatsgebieten belegenen Strecken des hier in Rede 
stehenden Unternehmens nach einheitlichen Grundsätzen verfahren werden soll. 
Zwischen Cottbus (beziehungsweise Spremberg) und Radeberg sollen in jeder Richtung 
täglich mindestens drei Personenverkehr vermittelnde durchgehende Züge abgelassen werden, 
von denen zwei jedenfalls in Radeberg unmittelbaren Anschluß an die Züge von und nach 
Dresden, soweit irgend thunlich auch in Cottbus (beziehungsweise Spremberg) an die Züge 
nach und von Berlin gewähren. 
Bei Feststellung der Tarife soll auf möglichst niedrige Beförderungspreise, sowohl für 
Personen, als für Güter Bedacht genommen werden. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird für den Verkehr nach und aus Preußen die 
Bahnstrecke Dresden-Radeberg-Camenz, beziehungsweise Landesgrenze, in Tariffragen als ein
	        
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