Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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einheitliches Unternehmen behandeln und auf dieser Strecke keine höheren Einheitssätze pro 
Centner und Meile erheben, als nach dem jeweiligen Tarife auf der Sächsisch--Schlesischen 
Staatsbahn zur Erhebung kommen, es sei denn, daß auf der im Königreiche Preußen liegen- 
den Strecke höhere Transportsätze erhoben werden sollten, für welchen Fall auch auf der im 
Königreiche Sachsen liegenden Strecke gleich hohe Sätze zur Erhebung gelangen koönnen. 
Im Uebrigen steht die Feststellung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise für den 
Localverkehr von Radeberg bis Camenz der Königlich Sächsischen und für den Localverkehr 
von Cottbus (beziehungsweise Spremberg) bis Camenz der Königlich Preußischen Regierung 
allein zu. 
Es soll jedoch zwischen den beiderseitigen Unterthanen sowohl im Personen-, als im 
Güterverkehre weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch hinsichtlich der Abfertigungszeit 
ein Unterschied gemacht werden. 
Artikel 9. 
Für den Fall, daß der Betrieb von Cottbus (beziehungsweise Spremberg) bis Camenz 
von einer in Preußen domicilirenden Gesellschaft übernommen werden sollte, wird die König- 
lich Sächsische Regierung das von der Königlich Preußischen Regierung festgestellte Bahn- 
polizeireglement, soweit nicht örtliche Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen 
möchten, auch für die Strecke von der Landesgrenze bis Camenz in Kraft setzen. 
Artikel 10. 
Unterthanen der einen Regierung, welche bei dem Betriebe in dem Gebiete der anderen 
Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Hei- 
mathlandes. 
Die Betriebsbeamten sind rücksichtlich der Disciplin der competenten Aufsichtsbehörde, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die Aus- 
wechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen 
sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet 
und besiegelt worden. 
So geschehen Dresden, den 15. August 1868. 
(L. S.) Dr. Weinlig. (L. S.) Heise. (L. S.) Jordan.
	        
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