Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Königlich Preußischer Seits dem nach Art. 10 Seitens der Königlich Sächsischen Regierung 
zu bestellenden Commissarius mitgetheilt und die von demselben in Beziehung darauf etwa 
kundgegebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu vereinigenden Wünsche werden 
thunlichst berücksichtigt werden. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 
1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzen— 
den Bestimmungen alljährlich für die Cottbus-Großenhainer Eisenbahn, einschließlich der im 
Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, eine Eisenbahnabgabe berechnen, fest- 
stellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung, als Aequi- 
valent für die im Königreiche Sachsen bestehende Grund= und Gewerbesteuer, unter Mittheil- 
ung des Repartitionsplans, denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse 
berechnet, in welchein die Länge der auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisen- 
bahnstrecke zu der Gesammtlänge des ganzen Eisenbahnunternehmens steht, dessen Theil sie 
Lildet. 
Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten directen Staatssteuern 
wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht stattfinden, als solches im König- 
reiche Preußen nicht geschieht. Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von 
der Gesellschaft, welche die Concession in Preußen ohne Auferlegung einer Concessionsabgabe 
bereits erhalten hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete belegene 
Strecke der im Art. 1 gedachten Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Königlich Sächsische 
Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der anschließen- 
den Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn- 
unternehmungen vom 3. November 1838, behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigen- 
thum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich 
Preußischen Regierung angekauft worden, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten 
Ankündigung unter denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich 
Preußische Regierung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der Königlich Preußischen 
Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu ermittelnden 
Betrags etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung und die 
Leitung des Betriebs auf der fraglichen Bahn in ihrer gesammten Ausdehnung der Königlich 
Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebs- 
überschüsse nach den überall in Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrags verbleiben.
	        
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