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Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes für 186 7), auf die Großherzogthümer Mecklen-
burg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, auf die vom Zollvereine ausgeschlossen gebliebenen
Theile der Regierungsbezirke Stettin und Potsdam und auf die Hansestadt Lübeck bisher verhindert
haben, sind auf Grund des Art. 6 des gedachten Vertrags in Folge eines Bundesbeschlusses
des Bundesraths des Zollvereins die vorerwähnten Länder und Landestheile vom 1 1. August
dieses Jahres an in den Verband des Gesammtzollvereins aufgenemmen worden, und es ist,
nachdem die wegen der Erhebung einer Nachsteuer dabei zunächst noch erforderlich gewesenen
Beschränkungen mit dem 19. dieses Monats aufgehört haben, mit diesem Tage der den
vertragsmäßigen Bestimmungen entsprechende freie Verkehr zwischen den bisherigen Theilen
des Zollvereins und den vorgenannten Ländern und Landestheilen cingetreten.
Rücksichtlich der einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Branntwein,
Bier und Tabak) findet zwischen den deshalb verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes
und den vorgedachten Ländern und Landestheilen, sowie, was mit Bezug auf die Bekannt-
machungen vom 9. Januar, 1 0. Februar und G. März dieses Jahres (Seite 37, 62 und 189
des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,
dem Herzogthume Lauenburg und den inzwischen bereits dem Zollvereine angeschlossenen
Hamburgischen Gebietstheilen ebenfalls ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim Uebergange
der gedachten Gegenstände gegenseitig eine Abgabe weder erhoben noch erstattet wird.
Dresden, am 26. September 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
Letzte Aksendung: am 17. October 1868.