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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
24. Stäck vom Jahre 1868.
& 137. Verordnung,
die Publication eines Revidirten Strafgesetzbuchs und einiger Erläuterungen zweier
damit in Verbindung stehender Gesetze, auch den Erlaß einiger polizeilicher
Bestimmungen betreffend;
vom 1. October 1868.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
224. 106. 1c.
haben die Aufhebung, beziehendlich Abänderung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs, des Ge-
setzes, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen u. s. w. betreffend, vom 11.
August 1855, und des Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle
u. s. w. betreffend, von dem nämlichen Tage, für nöthig befunden.
Nachdem in Folge dessen das Strafgesetzbuch einer Revision unterworfen worden ist, auch
rücksichtlich der erwähnten anderen beiden Gesetze, sowie bezüglich mehrerer durch die Auf-
hebung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs bedingter polizeilicher Maßnahmen die nachstehen-
den Bestimmungen getroffen worden sind, machen Wir unter Zustimmung und auf Grund
ertheilter Ermächtigung Unserer getreuen Stände viese Gesetze hierdurch öffentlich bekannt und
bestimmen zugleich über deren Anwendung Folgendes:
A.
Das Nevidirte Strafgesetzbuch.
J.
Das Strafgesetzbuch vom 11. August 1855, das Erläuterungsgesetz vom 15. Juli
1858, sowie die in dem Erläuterungsgesetze vom 25. September 1861 unter Nr. I bis XI
getroffenen Bestimmungen treten außer Kraft. An die Stelle dieser Gesetze und Bestimm—
ungen tritt das „Revidirte Strafgesetzbuch“.
1868. 121