Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
24. Stäck vom Jahre 1868. 
  
  
& 137. Verordnung, 
die Publication eines Revidirten Strafgesetzbuchs und einiger Erläuterungen zweier 
damit in Verbindung stehender Gesetze, auch den Erlaß einiger polizeilicher 
Bestimmungen betreffend; 
vom 1. October 1868. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
224. 106. 1c. 
haben die Aufhebung, beziehendlich Abänderung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs, des Ge- 
setzes, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen u. s. w. betreffend, vom 11. 
August 1855, und des Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 
u. s. w. betreffend, von dem nämlichen Tage, für nöthig befunden. 
Nachdem in Folge dessen das Strafgesetzbuch einer Revision unterworfen worden ist, auch 
rücksichtlich der erwähnten anderen beiden Gesetze, sowie bezüglich mehrerer durch die Auf- 
hebung einiger Artikel des Strafgesetzbuchs bedingter polizeilicher Maßnahmen die nachstehen- 
den Bestimmungen getroffen worden sind, machen Wir unter Zustimmung und auf Grund 
ertheilter Ermächtigung Unserer getreuen Stände viese Gesetze hierdurch öffentlich bekannt und 
bestimmen zugleich über deren Anwendung Folgendes: 
A. 
Das Nevidirte Strafgesetzbuch. 
J. 
Das Strafgesetzbuch vom 11. August 1855, das Erläuterungsgesetz vom 15. Juli 
1858, sowie die in dem Erläuterungsgesetze vom 25. September 1861 unter Nr. I bis XI 
getroffenen Bestimmungen treten außer Kraft. An die Stelle dieser Gesetze und Bestimm— 
ungen tritt das „Revidirte Strafgesetzbuch“. 
1868. 121 
  
 
	        
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