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II.
Die Bestimmungen des Revidirten Strafgesetzbuchs sind auch auf die vor dem Tage, an
welchem dasselbe in Kraft tritt, begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, dafern nicht
die Anwendung derselben zu einem härteren Ergebnisse für den Angeschuldigten führt, als die
Anwendung des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855 und der dazu gehörigen Erläuter-
ungsgesetze. Es bezieht sich jedoch diese Vorschrift lediglich auf diejenigen Untersuchungen, in
welchen zur Zeit des Inkrafttretens des Revidirten Strafgesetzbuchs noch kein Straferkenntniß
abgefaßt, oder zwar ein solches abgefaßt, gegen dasselbe aber noch ein Rechtsmittel zulässig ist.
III.
Insoweit Untersuchungen vorliegen, in denen auf Grund des Strafgesetzbuchs vom 11.
August 1855 auf die Schärfung von Freiheitsstrafen erkannt worden ist, gelangen diese
Schärfungen, mag mit deren Vollziehung bereits begonnen worden sein oder nicht, ohne Wei-
teres zugleich mit dem Inkrafttreten des Revidirten Strafgesetzbuchs in Wegfall.
IV.
Sind zu dem Zeitpunkte, zu welchem das Revidirte Strafgesetzbuch in Kraft tritt, Unter-
suchungen anhängig, deren Gegenstand .
a) eine nach Art. 141 oder
b) eine nach Art. 310 des Revidirten Strafgesetzbuchs zu beurtheilende Anschuldig—
ung ist,
so sind die Acten über Untersuchungen der erstgedachten Art ungesäumt zum Justizministerium
zu weiterer Beschlußfassung einzusenden, wogegen der Richter vor Fortstellung der Untersuch-
ungen unter b, soweit nicht bereits ein Strafantrag des Verletzten in den Acten vorliegt, vor
Allem den letzteren zu einer Erklärung hierüber zu veranlassen, und im Falle dieser nicht
binnen einer dreiwöchigen Frist, von Zeit der Aufforderung an, auf Fortstellung der Unter-
suchung anträgt, dieselbe beizulegen hat.
B.
Das Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen u. s. w. betreffend, vom
11. August 1855.
V.
Zu Art. 1 des Eisenbahnstrafgesetzes.
Die im Art. 1 angedrohte Arbeitshausstrafe wird im Höchstbetrage auf vier Jahre
herabgesetzt.