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VI.
Zu Art. 5 des Eisenbahnstrafgesetzes.
Der Art. 5 wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:
Ist der im Art. 3 unter b erwähnte Erfolg unter Umständen eingetreten, wo
derselbe dem Thäter zum Vorsatze anzurechnen ist (Art. 47 des Revidirten Straf-
gesetzbuchs), so tritt lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
VII.
Zu Art. 7 des Eisenbahnstrafgesetzes.
Die im Art. 7 angedrohte Arbeitshausstrafe wird im Höchstbetrage auf vier Jahre
herabgesetzt.
VIII.
Zu Art. 13 des Eisenbahnstrafgesetzes.
Der Art. 13 wird aufgehoben.
K.
Die Bestimmungen unter V, VI, VII, VIII sind auch auf diejenigen strafbaren Hand-
lungen anzuwenden, welche vor dem Zeitpunkte, zu welchem das Revidirte Strafgesetzbuch in
Kraft tritt, begangen worden sind.
X
Was unter III bezüglich der auf Grund des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855
erkannten Schärfungen verordnet worden, gilt auch von denjenigen Schärfungen, welche nach
Maßgabe des Eisenbahnstrafgesetzes erkannt worden sind.
C.
Das Gesetz, die Forst-, Feld., Garten-, Wild- und Fischdiebstähle u. s. w.
betreffend, vom 11. August 1855.
XI.
Zu Art. 18 des Forst= 2c. Strafgesetzes in Verbindung mit Novelle XII vom 25. September 1861.
Der Art. 18, sowie die dazu gehörige Erläuterung vom 25. September 1861 unter
Nr. XII wird aufgehoben. An die Stelle dieser Vorschriften tritt folgende Bestimmung:
Art. 18.
Zusammentreffen mehrerer Verbrechen.
Treffen mehrere nach Art. 1 erster Absatz, Art. 3, 8, 9 oder 10 dieses Gesetzes
zu bestrafende Vergehen mit einander zusammen, so finden die in Art. 7 8 bis mit
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