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81, sowie, was die darunter begriffenen Entwendungen anlangt, im Art. 299 des
Revidirten Strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung, sondern es
sind die wegen jedes einzelnen dieser Vergehen verwirkten Strafen besonders auszu—
werfen, und zwar in der Weise, daß, soweit bei dem einen oder dem anderen derselben
Straferschwerungs- oder Straferhöhungsgründe vorliegen, Solches bei Bildung der
betreffenden Einzelstrafe in der in Art. 5, 6, 7, 14, 15, 16 dieses Gesetzes be-
stimmten Maße zu berücksichtigen ist. Es sind sodann sämmtliche ausgeworfene Geld-
strafen einer= und Gefängnißstrafen andererseits zusammenzurechnen und ist wegen
Vollstreckung, beziehendlich Verwandlung der letzteren dem Art. 25 dieses Gesetzes
in Verbindung mit Art. 17 des Revidirten Strafgesetzbuchs nachzugehen.
Treffen ein oder mehrere Vergehen der Eingangsgedachten Art mit einem oder
mehreren anderen Verbrechen zusammen, so sind zwar auf dieses Zusammentreffen die im
Art. 78 und, wenn rüczksichtlich aller oder einiger der anderen Verbrechen der erste
Absatz des Art. 299 des Rewvidirten Strafgesetzbuchs in Anwendung gebracht werden
soll, die in dem vorletzten Absatze des zuletzt angezogenen Artikels getroffenen Be-
stimmungen anzuwenden; es sind jedoch hierbei nichtsdestoweniger die Strafen der
Eingangsgedachten Vergehen nach dem ersten Abschnitte des gegenwärtigen Artikels
auszuwerfen, auch diejenigen dieser Vergehen, deren Einzelstrafen danach zusammen-
zurechnen sind, den übrigen Verbrechen gegenüber als ein einziges Verbrechen in Be-
tracht zu ziehen.
XII.
Zu Art. 25, Abs. 2 des Forst= 2c. Strafgesetzes.
Die im zweiten und letzten Satze des zweiten Absatzes des Art. 25 getroffenen, die
Schärfung und Verwandlung der Gefängnißstrafe betreffenden Vorschriften werden aufgehoben.
An die Stelle der Vorschriften im zweiten Satze tritt folgende Bestimmung:
Auch kann eine nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes erkannte und im Ge-
richtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe durch Entziehung warmer Kost bis zu
sechszig Tagen geschärft werden, jedoch nur dergestalt, daß die Schärfung ununter-
brochen nicht länger, als zwei Tage hintereinander vollzogen werden darf. Es ist
solchenfalls übrigens die erkannte Gefängnißstrafe um die Hälfte der Tage, an welchen
die Schärfung vollzogen wird, zu verkürzen. Ueber die Anwendung der Schärfung
und die Zwischenräume, in denen sie anzuwenden ist, entscheidet das Gericht nach
vernommenem Gutachten des Arztes.
XIII.
Die unter XI und XII getroffenen Bestimmungen sind auch auf diejenigen nach dem
Forst= 2c. Strafgesetze zu beurtheilenden Vergehen anzuwenden, welche vor dem Inkrafttreten