Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des Revidirten Strafgesetzbuchs begangen worden sind. Nicht minder kommen auch die auf 
Grund des Forst= 2c. Strafgesetzes erkannten Strafschärfungen, möge mit deren Vollziehung zur 
Zeit des Inkrafttretens des Revidirten Strafgesetzbuchs bereits begonnen worden sein oder 
nicht, mit dem letzteren Zeitpunkte ohne Weiteres in Wegfall. 
D. 
Polizeiliche Bestimmungen. 
XIV. 
An Stelle der aufgehobenen Bestimmung des Art. 89 des Strafgesetzbuchs vom 11. 
August 1855, nach welcher dem Criminalrichter unter Umständen auch die Bestrafung von 
Kindern unter vierzehn Jahren zufiel, tritt folgende Vorschrift: 
Kindern vor zurückgelegtem vierzehnten Jahre kann zwar eine gesetzwidrige Hand— 
lung nicht als criminalrechtlich strafbares Verbrechen zugerechnet werden. Es ist 
jedoch in einem solchen Falle von der Polizeibehörde nach Befinden eine angemessene 
Bestrafung des Kindes durch die Eltern desselben, oder, insofern dieses nach den Ver— 
hältnissen nicht thunlich ist, durch andere Personen zu verfügen, auch nach den Um— 
ständen für die Unterbringung des Kindes in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt 
Sorge zu tragen. 
XV. 
Die in Art. 164, 360 und 361 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855 be— 
handelten Vergehen der Medicasterei, der öffentlichen Verletzung der Sittlichkeit und der 
Thierquälerei sind von den Polizeibehörden zu untersuchen und zu bestrafen. Dieselben können 
entweder bis zu acht Wochen Gefängniß oder auf eine Geldbuße bis zu Zweihundert Thalern 
erkennen. 
XVI. 
Die Entschließung wegen der in Art. 354 und 355 des Strafgesetzbuchs vom 1 1. Au- 
gust 185 5 erwähnten Vergehen (der gewerbmäßigen Unzucht und der Beförderung der Un- 
zucht) wird innerhalb des im 6 13 des Gesetzes über Justiz= und Verwaltungsbehörden vom 
2 8. Januar 1835 bestimmten Strafmaßes den Polizeibehörden überlassen. Auch sind 
dieselben ermächtigt, die behufs der Ueberwachung derjenigen Personen, gegen welche der 
Verdacht vorliegt, daß sie die Unzucht gewerbmäßig betreiben oder die gewerbmäßige Unzucht 
befördern, aus dem Gesundheits= und sittenpolizeilichen Gesichtspunkte zu treffenden Maß- 
regeln unter Androhung von Geld= und Gefängnißstrafen durchzuführen.
	        
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