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XVII.
Insoweit zur Zeit des Inkrafttretens des Revidirten Strafgesetzbuchs vor den Criminal—
behörden Untersuchungen anhängig sind, deren Gegenstand ausschließlich oder theilweise An—
schuldigungen der unter XIV bis XVI erwähnten Art bilden, haben die Criminalbehörden,
dafern noch keine Endentscheidung in der Sache gefällt worden, den Polizeibehörden die weitere
Verfügung auf diese Anschuldigungen zu überlassen, wogegen es bezüglich der letzteren für den
Fall, daß eine Endentscheidung schon gefällt, gegen diese aber annoch ein Rechtsmittel zulässig
ist, nicht nur bei dem Instanzenzuge für Criminalstrafsachen, sondern auch bei Anwendung
der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 1 1. August 1855 sein Bewenden hat.
E.
Schlußbestimmungen.
XVIII.
Wo die Strafprozeßordnung, das Eisenbahn= 2c. und das Forst- 2c. Strafgesetz oder
andere Gesetze und Verordnungen auf das Strafgesetzbuch vom 1 1. August 1855 oder auf
einzelne Artikel desselben Bezug nehmen, treten an deren Stelle das Revidirte Strafgesetzbuch
und die unter den nämlichen Nummern aufgeführten Artikel des letzteren.
XIX.
Die Verordnung, die Publication des Strafgesetzbuchs und zweier damit in Verbindung
stehender Gesetze betreffend, vom 13. August 1855 wird, soweit ihre Bestimmungen mit
denen der gegenwärtigen Verordnung in Widerspruch stehen, hiermit aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1. October 1868.
Johann.
D. Robert Schneider.