Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 909 — 
Revidirtes Strafgesetzbuch 
für 
das Königreich Sachsen. 
Erster Theil. 
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Capitel. 
Vorschriften über die Anwendung des Gesetzbuchs. 
Art. 1. 
Handlungen, welche nach dem Strafgesetzbuche zu beurtheilen sind. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzbuchs finden Anwendung auf solche Hand- 
lungen und Unterlassungen, welche nach den Worten oder nach dem Sinne der einzelnen Be- 
stimmungen desselben mit Strafe bedroht sind. 
Art. 2. 
Personen, welche nach dem Strafgesetzbuche beurtheilt werden. 
Inländer werden wegen aller im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechen nach 
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs bestraft. 
Art. 3. 
Fortsetzung. 
Ausländer, welche wegen eines im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechens vor 
inländischen Gerichten zur Untersuchung zu ziehen sind, werden ebenfalls, jedoch mit der im 
Art. 8 angegebenen Ausnahme, nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs bestraft. 
Art. 4. 
Voraussetzungen der Untersuchung eines von einem Ausländer verübten Verbrechens, 
a) bei Exterritorialen rc. 
Gegen Personen, welche nach den Grundsätzen des Völkerrechts die Exterritorialität ge- 
nießen, und überhaupt gegen Ausländer, welche von ihrer Regierung zur Besorgung gewisser
	        
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