Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Geschäfte nach Sachsen gesendet und in dieser Eigenschaft bei der diesseitigen Regierung be- 
glaubigt sind, deren Ehefrauen, zum Hausstande gehörige Kinder und nicht staatsangehörige 
Diener ist wegen eines von ihnen verübten Verbrechens vor inländischen Gerichten nur auf 
Anordnung des Justizministeriums mit der Untersuchung zu verfahren. 
Art. 5. 
b) bei anderen Ausländern. 
Wegen von anderen Ausländern begangener Verbrechen ist ebenfalls nur auf Anordnung 
des Justizministeriums mit der Untersuchung zu verfahren, wenn das Verbrechen im Auslande 
verübt worden ist. Selbst in diesem Falle bedarf es jedoch einer Anordnung des Justiz- 
ministeriums nicht, · 
1. wenn das Verbrechen gegen den Sächsischen Staat, dessen Behörden oder diesseitige 
Unterthanen oder Staatsangehörige, welche sich zur Zeit der That innerhalb Sachsen 
befanden, gerichtet gewesen, 
2. wenn sich der Verbrecher bleibend nach Sachsen gewendet hat und daselbst staats- 
angehörig geworden ist. 
Art. 6. 
Fälle, wo es wegen der Natur des Verbrechens einer Anordnung des Justizministeriums bedarf. 
In folgenden Fällen ist ohne Unterschied, ob das Verbrechen von einem Ausländer oder 
einem Inländer, im Auslande oder im Inlande verübt worden, vor Einleitung der Unter- 
suchung die Anordnung des Justizministeriums zu erwarten: 
1. wenn eines der im ersten Capitel des zweiten Theils genannten Verbrechen gegen einen 
auswärtigen Staat oder dessen Regenten, oder 
2. wenn eines der im dritten Capitel des zweiten Theils aufgeführten Verbrechen gegen 
ausländische Behörden begangen worden ist, 
3. wenn eines der im zweiten Capitel des zweiten Theils aufgeführten Verbrechen vorliegt. 
Art. 7. 
Vorschrift wegen des Verfahrens. 
Der Staatsanwaltschaft liegt es ob, in Fällen, wo nach Art. 4, 5 und 6 eine Ent- 
schließung des Justizministeriums vorausgesetzt wird, an dasselbe Bericht zu erstatten. 
Die keinen Aufschub gestattenden, zur Aufklärung der Sache, zur Verhinderung der 
Flucht des Thäters und zur Erhaltung der Spuren der That gereichenden Maßregeln werden 
dadurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 8. 
Berücksichtigung ansländischer Strafgesetze. 
Kommt nach Art. 4, 5 und 6 eine That, welche von einem Ausländer im Auslande 
begangen worden ist, zur Untersuchung, so soll dieselbe nach den Gesetzen des Landes, wo sie
	        
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