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Art. 13 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Fortsetzung.
ist aufgehoben.
Art. 14 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Fortsetzung.
ist aufgehoben.
Art. 15.
Arbeitshausstrafe.
Die Arbeitshausstrafe wird im Arbeitshause verbüßt.
Die Sträflinge tragen die vorgeschriebene Kleidung und werden zur Arbeit angehalten.
Art. 16 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Schärfungen der Arbeitshausstrafe.
ist aufgehoben.
Art. 17. «
Gefängnißstrafe.
Gefängnißstrafen von und unter vier Monaten sind in den Gerichtsgefängnissen, höher
ansteigende in dem Landesgefängnisse zu verbüßen.
Wenn bei Verbrechen, welche mit Gefängnißstrafe bis zu vier Monaten, im höheren
Grade aber mit Arbeitshausstrafe bedroht sind, Bestimmungen zur Anwendung kommen, die
unter den vorliegenden Umständen zu einer Gefängnißstrafe von sechsmonatiger oder noch
längerer Dauer führen würden (vergl. z. B. Art. 78, 82, 277), so ist statt dieser Gefäng-=
nißstrafe auf Arbeitshausstrafe, jedoch unter Verkürzung auf zwei Dritttheile der Dauer
(vergl. Art. 35), zu erkennen. Diese Vorschrift findet insbesondere auch dann statt, wenn
in dem Falle des Art. 7 8 zwar nicht das schwerste der zusammentreffenden Verbrechen, wohl
aber die übrigen, oder einige oder auch nur eines derselben, zu denjenigen Verbrechen gehören,
welche mit Gefängniß bis zu vier Monaten, im höheren Grade aber mit Arbeitshausstrafe
bedroht sind. (Vergl. jedoch Art. 90 zweiter Absatz, sowie Art. 300 erster Absatz.)
Wird aber bei den im vorigen Absatze gedachten Verbrechen in Folge der ebendaselbst
erwähnten Bestimmungen auf eine Gefängnißstrafe erkannt, welche zwar die Dauer von vier
Monaten übersteigt, aber noch nicht die von sechs Monaten erreicht, so ist diese Gefängniß=
strafe ausnahmsweise (vergl. den ersten Absatz dieses Artikels) im Gerichtsgefängnisse zu
vollstrecken.
Art. 1 8 des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855.
Schärfung der Gefängnißstrafe.
ist aufgehoben.