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Art. 19.
Festungsstrafe.
Festungsstrafe kann gegen Civilpersonen nur im Wege der Begnadigung stattfinden.
Art. 20.
Aufschub und Aussetzung von Freiheitsstrafen.
Freiheitsstrafen jeder Art sollen sofort angetreten und ununterbrochen verbüßt werden.
Nur aus erheblichen, actenkundig zu machenden Gründen kann der Untersuchungsrichter
einen Aufschub bis zu vier Wochen, und bei Gefängnißstrafen, welche im Gerichtsgefängnisse
verbüßt werden, eine Aussetzung bis auf eine Woche gestatten oder verfügen.
Längerer Aufschub, sowie eine längere Aussetzung, kann nur vom Bezirksgerichte ver-
willigt werden.
Beurlaubungen aus den Landesstrafanstalten kann in dringenden Fällen nur das Justiz-
ministerium anordnen.
Wenn der Verbrecher zu der Zeit, wo er eine ihm zuerkannte Freiheitsstrafe antreten
sollte, bereits eine andere Freiheitsstrafe verbüßt, so ist mit dem Antritte der ersteren bis zur
vollständigen Verbüßung der letzteren Anstand zu nehmen.
Art. 2 1.
Unterbrechung durch Prozeßhandlungen.
Wird es nöthig, daß ein zu Freiheitsstrafe Verurtheilter während seiner Strafzeit vor
einer außerhalb des Strafortes befindlichen Behörde erscheint, so hat, wenn die Behörde, vor
welcher er erscheinen soll, ein Schwurgerichtshof, Appellationsgericht oder das Oberappellations=
gericht ist, diese Behörde, in allen anderen Fällen aber das Bezirksgericht, in dessen Bezirke
er erscheinen soll, sowohl über die Abführung oder einstweilige Entlassung aus der Strafanstalt,
als auch darüber, ob und inwieweit ihm die Zeit, welche er zu diesem Behufe außerhalb der
Strafanstalt zuzubringen hat, in die Strafzeit einzurechnen sei, Bestimmung zu treffen.
Art. 22.
Behandlung der Gefangenen.
Denjenigen, welche Gefängnißstrafe in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßen haben, ist,
sofern sie im Stande sind, außer den Untersuchungskosten ihren Unterhalt selbst zu bestreiten,
verstattet, sich mit eigener Lagerstätte zu versorgen, eine beliebige, mit der Disciplin des Ge-
fängnisses vereinbare Beschäftigung zu wählen, und besondere Beköstigung sich zukommen zu
lassen, wobei ihnen jedoch Unmäßigkeit nicht zu gestatten ist. Sind die Gefangenen nicht ver-
mögend, die Kosten ihres Unterhalts selbst zu bestreiten, so sind sie auf die Zeit ihrer De-
tention mit Lagerstätte und nöthiger Bedeckung, auch im Falle des Bedürfnisses mit noth-
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