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Art. 25.
Abkürzung von Gefängnißstrafen durch Schärfung.
Bei Personen, welche einer Verletzung der Eigenthumsrechte aus Bosheit oder Muth-
willen, oder der widernatürlichen Unzucht sich schuldig gemacht haben, sowie bei Vagabunden
und Bettlern kann, dafern ihnen eine im Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe
zuerkannt worden, diese Strafe durch Entziehung warmer Kost bis zu sechszig Tagen geschärft
werden, jedoch nur dergestalt, daß die Schärfung ununterbrochen nicht länger als zwei Tage
hintereinander vollzogen werden darf. Es ist solchenfalls übrigens die erkannte Gefängniß-
strafe um die Hälfte der Tage, an welchen die Schärfung vollzogen wird, zu verkürzen.
Ueber die Anwendung der Schärfung und die Zwischenräume, in denen sie anzuwenden
ist, entscheidet das Gericht nach vernommenem Gutachten des Arztes.
Art. 26.
Geldstrafe.
Geldstrafen sind nur in den Fällen zulässig, wo solche in Gesetzen oder Verordnungen
ausdrücklich angedroht sind.
Art. 27.
Fälle, wo statt der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen ist.
Geldstrafe ist nicht zulässig gegen Gemeinschuldner und unter Vormundschaft gestellte
Verschwender.
Wo hiernach Geldstrafe unzulässig ist, hat der Richter, wenn im Gesetze Geld= oder
Gefängnißstrafe angedroht ist, lediglich von der letzteren Gebrauch zu machen und, wo das
Gesetz nur Geldstrafe androht, statt derselben auf Gefängniß, und zwar dergestalt, daß ein
Tag Gefängniß einem Geldbetrage von zehn Groschen bis zu fünf Thalern gleich geachtet
wird, zu erkennen.
Art. 28S.
Verwandlung der Geldstrafe.
Kommen die im vorigen Artikel gedachten Verhältnisse zu Tage, nachdem bereits auf
Geldstrafe erkannt ist, oder wird die erkannte Geldstrafe innerhalb der dem Verurtheilten zu
gestattenden Frist, welche nicht über vier Wochen betragen darf, nicht entrichtet, so hat der
Richter, welcher das Erkenntniß gesprochen, dieselbe nach dem im vorigen Artikel angegebenen
Maßstabe in Gefängnißstrafe zu verwandeln.
Es darf jedoch bei Verbrechen, wo die Strafdrohung auf beiderlei Strafarten gerichtet ist,
die statt der erkannten Geldstrafe eintretende Gefängnißstrafe den Höchstbetrag derjenigen Ge-
fängnißstrafe, welche für dieses Verbrechen neben der Geldstrafe im Gesetze angedroht ist, nicht
übersteigen.