Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 915 — 
Art. 25. 
Abkürzung von Gefängnißstrafen durch Schärfung. 
Bei Personen, welche einer Verletzung der Eigenthumsrechte aus Bosheit oder Muth- 
willen, oder der widernatürlichen Unzucht sich schuldig gemacht haben, sowie bei Vagabunden 
und Bettlern kann, dafern ihnen eine im Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe 
zuerkannt worden, diese Strafe durch Entziehung warmer Kost bis zu sechszig Tagen geschärft 
werden, jedoch nur dergestalt, daß die Schärfung ununterbrochen nicht länger als zwei Tage 
hintereinander vollzogen werden darf. Es ist solchenfalls übrigens die erkannte Gefängniß- 
strafe um die Hälfte der Tage, an welchen die Schärfung vollzogen wird, zu verkürzen. 
Ueber die Anwendung der Schärfung und die Zwischenräume, in denen sie anzuwenden 
ist, entscheidet das Gericht nach vernommenem Gutachten des Arztes. 
Art. 26. 
Geldstrafe. 
Geldstrafen sind nur in den Fällen zulässig, wo solche in Gesetzen oder Verordnungen 
ausdrücklich angedroht sind. 
Art. 27. 
Fälle, wo statt der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen ist. 
Geldstrafe ist nicht zulässig gegen Gemeinschuldner und unter Vormundschaft gestellte 
Verschwender. 
Wo hiernach Geldstrafe unzulässig ist, hat der Richter, wenn im Gesetze Geld= oder 
Gefängnißstrafe angedroht ist, lediglich von der letzteren Gebrauch zu machen und, wo das 
Gesetz nur Geldstrafe androht, statt derselben auf Gefängniß, und zwar dergestalt, daß ein 
Tag Gefängniß einem Geldbetrage von zehn Groschen bis zu fünf Thalern gleich geachtet 
wird, zu erkennen. 
Art. 28S. 
Verwandlung der Geldstrafe. 
Kommen die im vorigen Artikel gedachten Verhältnisse zu Tage, nachdem bereits auf 
Geldstrafe erkannt ist, oder wird die erkannte Geldstrafe innerhalb der dem Verurtheilten zu 
gestattenden Frist, welche nicht über vier Wochen betragen darf, nicht entrichtet, so hat der 
Richter, welcher das Erkenntniß gesprochen, dieselbe nach dem im vorigen Artikel angegebenen 
Maßstabe in Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
Es darf jedoch bei Verbrechen, wo die Strafdrohung auf beiderlei Strafarten gerichtet ist, 
die statt der erkannten Geldstrafe eintretende Gefängnißstrafe den Höchstbetrag derjenigen Ge- 
fängnißstrafe, welche für dieses Verbrechen neben der Geldstrafe im Gesetze angedroht ist, nicht 
übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.