Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Dem zu Geldstrafe Verurtheilten, mit Ausnahme der im Art. 27, erster Absatz, genann- 
ten Personen, bleibt auch nach der Verwandlung der Strafe das Befugniß, sich durch Erleg- 
ung des Strafgeldbetrags, soweit er durch die erstandene Gefängnißstrafe noch nicht getilgt ist, 
von der letzteren frei zu machen. 
Dagegen bleibt es, mit obiger Ausnahme, auch dem Richter unbenommen, der Verwand- 
lung ungeachtet die erkannte Geldstrafe, wenn er solches für angemessener achtet, aus dem 
Vermögen des Verurtheilten einzubringen. 
Art. 29. 
Besondere Bestimmung. 
In Fällen, wo das Gesetz die Geldstrafe neben der Gefängnißstrafe oder statt derselben 
zuläßt, hat der Richter gegen Personen, welche in öffentlichen Aemtern stehen, oder in städti- 
schen oder ländlichen Gemeinden communliche Ehrenämter bekleiden, dafern nicht die im Art. 27 
erwähnten Verhältnisse entgegenstehen, nur von der Geldstrafe Gebrauch zu machen. 
Art. 30. 
Anrechnung der Untersuchungshaft. 
Wenn die Untersuchungshaft gegen einen Angeschuldigten ohne genügenden Grund ver- 
hängt, oder ohne sein Verschulden verlängert worden ist, so kann hierauf bei Zuerkennung einer 
zeitlichen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe dergestalt Rücksicht genommen werden, daß die- 
selbe durch die erlittene Haft ganz oder zum Theile für verbüßt geachtet wird. 
An die im Art. 32 enthaltenen Beschränkungen der Strafdauer ist der Richter hierbei 
nicht gebunden. 
Art. 31. 
Verweis. 
Ein Verweis findet statt, wenn die dem Angeschuldigten zur Last fallende Handlung mit 
Gefängnißstrafe oder mit Geldstrafe, beides ohne Festsetzung eines Mindestbetrags, bedroht ist, 
und der Richter auch das geringste Maß dieser Strafen unter den besonderen Umständen des 
Falles nicht angemessen findet. 
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle, oder schriftlich ertheilt, 
auch kann auf Verschärfung des mündlichen Verweises durch Zuziehung der durch das Ver- 
gehen verletzten Personen erkannt werden. Den Letzteren ist von dem Richter solches zu 
eröffnen, und ihnen das Erscheinen bei der Verweisertheilung frei zu stellen. 
Art. 32. 
Bestimmungen über das Maß der Strafen. 
Die Zuchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich.
	        
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