Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zeitliche Freiheitsstrafen dürfen unter keiner Bedingung auf eine längere als dreißig— 
jährige Dauer erkannt werden. Außerdem soll, wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas An— 
deres bestimmt, Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahre, Arbeitshausstrafe nicht unter vier 
Monaten, Gefängnißstrafe nicht unter einem Tage, erkannt werden. 
Bei der Dauer aller auf eine gewisse Zeitfrist bestimmten Freiheitsstrafen ist der Tag zu 
vier und zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der 
gewöhnlichen Kalenderzeit zu berechnen. 
Auch sollen Arbeitshaus- und zeitliche Zuchthausstrafe, wo nicht das Gesetz etwas Anderes 
bestimmt, nicht nach kleineren Zeitabschnitten, als nach Monaten erkannt werden. Ueberschüsse, 
welche sich bei vorkommender Verwandlung einer geringeren in eine höhere Strafart (Art. 17, 
810 ergeben, kommen in Wegfall. 
Geldstrafe ist nicht unter zehn Groschen zu erkennen. 
Art. 33. 
Vorschrift über Bruchtheilstrafen. 
In Fällen, wo die angedrohte Strafe oder der Mindestbetrag derselben in Bruchtheilen 
einer an einer anderen Gesetzstelle angedrohten Strafe ausgedrückt ist, hat der Richter zwar 
zunächst sich an die daselbst angedrohte Strafart, oder die mehreren daselbst angedrohten Straf- 
arten, zu halten; erreicht jedoch die in dem vorliegenden Falle zu erkennende Strafe nicht den 
im Art. 32 bestimmten gesetzlichen Mindestbetrag der fraglichen Strafart, so ist auf die nächst 
niedrigere, unter Berücksichtigung des im Art. 35 bestimmten Geltungsverhältnisses der ver- 
schiedenen Strafarten, zu erkennen. Es ist jedoch in diesem Falle von der Arbeitshausstrafe 
nicht in längerer Dauer, als der eines Jahres, von der Gefängnißstrafe nicht in längerer 
Dauer, als der von vier Monaten, Gebrauch zu machen. 
Art. 34. 
Fortsetzung. 
In Fällen, wo der Höchstbetrag der Strafe auf die im vorigen Artikel gedachte Weise 
bestimmt ist, hat der Richter zwischen allen denjenigen Strafsätzen die Wahl, die weder der 
Art noch der Dauer nach höher sind, als dieser Höchstbetrag. 
Besteht derselbe jedoch in Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe, so kann von der Gefängniß- 
strafe nur in der Dauer bis zu vier Monaten Gebrauch gemacht werden, dafern nicht für das 
fragliche Verbrechen überhaupt neben der höheren Strafart zugleich Gefängnißstrafe in längerer 
Dauer, als von vier Monaten, angedroht ist.
	        
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